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Fremdenrecht

VwGH: Ermittlungen von den Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers

Staaten sind grundsätzlich verpflichtet, in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen; dieser Grundsatz wird meist streng gehandhabt und gestattet nicht einmal eine hoheitliche Tätigkeit, die keine unmittelbare Auswirkung im Territorialstaat hat, zB polizeiliche Erhebungen oder amtliche Vorladungen; Ermittlungen, die diesen Prinzipien widersprechen, sind von den Ermittlungspflichten des § 18 AsylG 2005 daher nicht umfasst und den Asylbehörden auch nicht erlaubt

10. 05. 2021
Gesetze:   § 18 AsylG 2005
Schlagworte: Ermittlungsverfahren, Ermittlungen von den Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers

 
GZ Ra 2021/01/0088, 24.03.2021
 
VwGH: Soweit die Revision in der Zulässigkeitsbegründung vorbringt, dass die Frage, welche Ermittlungen von den Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers zu tätigen seien und wo diese ihre Grenzen fänden, nicht einheitlich beantwortet sei, ist sie auf die diesbezügliche stRsp des VwGH zu verweisen. Demnach stehen eigenen hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegen. Danach sind Staaten grundsätzlich verpflichtet, in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen. Dieser Grundsatz wird meist streng gehandhabt und gestattet nicht einmal eine hoheitliche Tätigkeit, die keine unmittelbare Auswirkung im Territorialstaat hat, zB polizeiliche Erhebungen oder amtliche Vorladungen. Ermittlungen, die diesen Prinzipien widersprechen, sind von den Ermittlungspflichten des § 18 AsylG 2005 daher nicht umfasst und den Asylbehörden auch nicht erlaubt.
 
 

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