Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat muss lediglich insoweit unverwechselbar konkretisiert sein, dass dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren
GZ Ra 2021/03/0031, 03.03.2021
VwGH: Soweit die Revision dem VwG einen Austausch der vorgeworfenen Tat (einschließlich des Tatorts) zum Vorwurf macht, ist ihr Folgendes zu erwidern: Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der stRsp des VwGH kommt es zur Erfüllung dieses Erfordernisses darauf an, dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass dieser in die Lage versetzt ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtschutzüberlegungen zu messendes sein. Diese Rechtschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat lediglich insoweit unverwechselbar konkretisiert sein muss, dass dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.
Im vorliegenden Fall konnte dem Revisionswerber als Beschuldigter nicht zweifelhaft sein, welche konkrete Tat ihm vorgeworfen wurde und auch die Gefahr einer Doppelbestrafung bestand nicht: Schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde ihm vorgehalten, an einem näher umschriebenen Tag durch den mit seiner Kreissäge erzeugten Lärm die angelastete Verwaltungsübertretung begangenen zu haben. Dass dabei als Tatort die Liegenschaft „Sstraße 10“ genannt und diese Adresse später auf die unmittelbar angegrenzende und ebenfalls im Eigentum des Revisionswerbers stehende Liegenschaft „Sstraße 8“ korrigiert wurde, schadet nicht, weil der Revisionswerber selbst angab, „mit rund 98 %iger Wahrscheinlichkeit“ auf der letztgenannten Liegenschaft mit seiner Kreissäge gearbeitet zu haben, wo sich seine Werkstatt befinde. Auch die Tatsache, dass das VwG die ungebührliche Lärmerregung im grundlosen (schikanösen) Weiterlaufenlassen der Kreissäge während der Arbeitspausen erblickte, kann nicht als Austausch, sondern bloß als Präzisierung des (ursprünglichen) Tatvorwurfes betrachtet werden. Eine Verfolgungsverjährung ist daher nicht eingetreten und es liegt auch kein im Revisionsverfahren wahrzunehmender Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG vor.