Mit einem Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz wird ein Verfahrensmangel behauptet, dessen Relevanz aufzuzeigen ist
GZ Ra 2021/01/0075, 24.03.2021
VwGH: Soweit die Revision iZm den erst nach der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführten Berichten geltend macht, das VwG hätte eine weitere Verhandlung durchführen müssen, zeigt sie die Relevanz des Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang nicht ausreichend konkret auf. Nach der Rsp des VwGH wird mit einem behaupteten Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz ein Verfahrensmangel behauptet, dessen Relevanz aufzuzeigen ist. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen.