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Verfahrensrecht

OGH: Art 35 EuErbVO – ordre-public-Verstoß

Es verstößt im Allgemeinen nicht gegen den österreichischen ordre public, wenn das von der EuErbVO berufene Erbrecht keine vom Bedarf unabhängigen Pflichtteilsansprüche von Nachkommen vorsieht

04. 05. 2021
Gesetze:   Art 35 EuErbVO
Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, Erbrecht, ordre public

 
GZ 2 Ob 214/20i, 25.02.2021
 
OGH: Es verstößt im Allgemeinen nicht gegen den österreichischen ordre public, wenn das von der EuErbVO berufene Erbrecht keine vom Bedarf unabhängigen Pflichtteilsansprüche von Nachkommen vorsieht. Ob dies auch zutrifft, wenn der Sachverhalt eine besonders enge Beziehung zum Inland aufweist, bleibt offen.
 
 

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