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Verfahrensrecht

OGH: Staatsangehörigkeit iSd Art 22 EuErbVO

Hat ein Staat, insbesondere durch Ausstellen eines Reisepasses, das Vorliegen der Staatsangehörigkeit bestätigt, so ist zu vermuten, dass diese Bestätigung die Sach- und Rechtslage richtig wiedergibt

04. 05. 2021
Gesetze:   Art 22 EuErbVO
Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, Erbrecht, Rechtswahl, Staatsangehörigkeit

 
GZ 2 Ob 214/20i, 25.02.2021
 
OGH: Ob eine Person einem bestimmten Staat angehört, ist grundsätzlich nach dem Recht dieses Staats zu beurteilen. Hat ein Staat, insbesondere durch Ausstellen eines Reisepasses, das Vorliegen der Staatsangehörigkeit bestätigt, so ist zu vermuten, dass diese Bestätigung die Sach- und Rechtslage richtig wiedergibt.
 
 

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