Sind beide Ehegatten Mieter der Wohnung, kommt ein Unterlassungsanspruch auf der Grundlage des § 97 ABGB, der nach § 382h EO gesichert werden könnte, nicht in Betracht
GZ 2 Ob 2/21i, 25.02.2021
OGH: Nach § 97 ABGB hat dann, wenn ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt ist, dieser andere Ehegatte einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlässt und vorkehrt, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliert, außer, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird.
Der Zweck dieser Bestimmung wird in stRsp darin gesehen, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisses gedient hat und die er weiterhin benötigt; er soll insofern vor Willkürakten des anderen Ehegatten geschützt werden.
Sind aber – wie im vorliegenden Fall – beide Ehegatten verfügungsberechtigt, weil beide Mitmieter sind, kann nicht ein Ehegatte alleine über die Wohnung in der Form verfügen, dass er sie aufkündigt.
Die von der Antragstellerin geltend gemachte Gefährdung ihres dringenden Wohnbedürfnisses kann daher schon aus rechtlichen Gründen nicht eintreten, sodass auch die Erlassung der einstweiligen Verfügung darauf nicht gegründet werden kann. Dass der Antragsgegner den Netflix-Account gekündigt hat und schon zuvor eigenmächtig „diverse Handlungen va Geld betreffend“ unternahm, zeigt keine konkreten Umstände auf, aus denen der nach § 382h EO sicherungsfähige Anspruch wegen der drohenden Gefahr eines Wohnungsverlusts der Antragstellerin abgeleitet werden könnte.
Zwar umfassen die aus § 97 ABGB abzuleitenden und gem § 382h EO (vormals § 382e EO) sicherbaren Ansprüche nicht nur Ansprüche eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, sondern auch solche, die aus der Verletzung dieses Wohnungserhaltungsanspruchs resultieren. Unter den Sicherungszweck fallen daher auch die zur Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen, wobei zwischen sicherungsfähigen Leistungen, deren Unterbleiben einen Verlust der Wohnung zur Folge haben könnte, und Leistungen, bei denen ein derartiger Verlust nicht droht (Aufwendungen wie Kosten für Strom, Heizung etc), zu unterscheiden ist. Dieser Regelungszweck begründet einen Zahlungsanspruch dann, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Zahlungen nicht aus Eigenem leisten kann. Denn nur dann droht ein Verlust der Wohnung, den abzuwehren der verfügungsberechtigte Ehegatte nach § 97 ABGB „vorkehren“ muss. Einen solchen Anspruch macht die Antragstellerin hier aber nicht geltend.
Da die Antragstellerin somit eine konkrete Gefährdung des dringenden Wohnbedürfnisses, das nach § 382h EO sicherungsfähig wäre, weder behauptet noch nachgewiesen hat, ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der Sicherungsantrag in Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung abzuweisen.