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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Krisenpflegeperson und zur Frage, ob die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts iSd § 2 Abs 6 KBGG auch bei einer unter 91-tägigen Betreuungsdauer erfüllt ist

§ 2 Abs 6 KBGG idF BGBl I 2019/24 kann nicht dahingehend teleologisch reduziert werden, dass bei Krisenpflege, die kürzer als 91 Tage andauert, unter bestimmten Umständen dennoch eine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen werden könnte (wie es zu vorangegangenen Fassungen dieser Bestimmung noch der Fall war)

04. 05. 2021
Gesetze:   § 2 KBGG
Schlagworte: Kinderbetreuungsgeld, Krisenpflegeperson, gemeinsamer Haushalt, mindestens 91 Tage

 
GZ 10 ObS 13/21s, 26.02.2021
 
OGH: § 2 Abs 6 letzter Satz KBGG idF der Novelle BGBl I 2019/24 ist so zu verstehen, dass eine Krisenpflegeperson Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für das Krisenpflegekind nur dann hat, wenn sie es mindestens 91 Tage durchgehend in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft betreut.
 
Die Ansicht des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall einer kürzeren als 91-tägigen Betreuungsdauer des Krisenpflegekindes sei der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld zu verneinen, steht somit im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut des § 2 Abs 6 KBGG idF der Novelle BGBl I 2019/24, den Gesetzesmaterialien, den bisher dazu in der Rsp getroffenen Aussagen sowie dem Schrifttum. Dem Standpunkt der Revisionswerberin, der Gesetzgeber habe auch nach der neuen Rechtslage in § 2 Abs 6 KBGG idF BGBl I 2019/24 bei kurzzeitiger Krisenpflege einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gewähren wollen, weshalb diese Regelung teleologisch dahin zu reduzieren sei, dass bei Krisenpflegepersonen bereits ab dem ersten Tag der Krisenpflege ein gemeinsamer Haushalt begründet werde, kann nicht gefolgt werden.
 
 

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