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Zivilrecht

OGH: § 241 AGBG – Selbstbestimmung trotz Stellvertretung

Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Wunsches des Betroffenen ist die Feststellung des aktuellen Wunsches des Betroffenen; dabei ist auf die subjektive Meinung selbst entscheidungsunfähiger vertretener Personen iSd § 241 Abs 2 ABGB Bedacht zu nehmen; die Frage, was der tatsächliche und aktuelle Wunsch des Betroffenen ist, hängt ebenso von den Umständen des Einzelfalls ab wie die Frage einer allfälligen Gefährdung bei Berücksichtigung dieses Wunsches

04. 05. 2021
Gesetze:   § 241 ABGB
Schlagworte: Erwachsenenschutzrecht, Selbstbestimmung trotz Stellvertretung, aktueller Wunsch des Betroffenen

 
GZ 6 Ob 3/21s, 18.02.2021
 
OGH: Nach § 241 Abs 1 ABGB, auf den sich die Betroffene in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beruft, hat der Erwachsenenvertreter danach zu trachten, dass die vertretene Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann, und sie, soweit wie möglich, in die Lage zu versetzen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Daraus folgt, dass sich der Erwachsenenvertreter vom Willen des Betroffenen leiten zu lassen hat, Grenze jedoch eine erhebliche Gefährdung dessen Wohls ist, in welchem Zusammenhang auch ein Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB angeordnet werden kann; dieser soll ausschließlich den Betroffenen schützen. Nach § 258 Abs 4 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen eines Erwachsenenvertreters in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Gerichts, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört; auch dabei ist auf die subjektive Meinung selbst entscheidungsunfähiger vertretener Personen iSd § 241 Abs 2 ABGB Bedacht zu nehmen.
 
Für das Selbstbestimmungsrecht trotz Stellvertretung (vgl die Überschrift zu § 241 ABGB) ist primär auf aktuell, subsidiär auf in der Vergangenheit geäußerte Wünsche und Vorstellungen zu achten; vormalige Äußerungen sind aber nur relevant, wenn aus ihnen zuverlässig der mutmaßliche jetzige Wille hervorgeht. Der Erwachsenenvertreter – und damit auch das Gericht bei Genehmigung eines Rechtsgeschäfts – hat in Erfüllung seiner Pflicht zur „Wunschermittlung“ in erster Linie aktiv zu versuchen, die tatsächlichen Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen zu ergründen; können diese ermittelt werden, sind sie prinzipiell umzusetzen, sofern damit nicht eine erhebliche Gefährdung des Wohls des Betroffenen verbunden ist. Grundvoraussetzung für die Berücksichtigung, also die tatsächliche Befolgung eines Wunsches des Betroffenen, der in jedweder Form erfolgen kann (verbal, nonverbal, auch in Form einer „unterstützten Entscheidungsfindung“ durch „Übersetzung“ durch eine Person, die den Betroffenen gut kennt, schriftlich, mittels technischer Unterstützung usw) ist damit – dies erscheint ja geradezu selbstverständlich – die Feststellung des aktuellen Wunsches des Betroffenen. Die Frage, was der tatsächliche und aktuelle Wunsch des Betroffenen ist, hängt aber ebenso von den Umständen des Einzelfalls ab wie die Frage einer allfälligen Gefährdung bei Berücksichtigung dieses Wunsches.
 
Wenn das Rekursgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen davon ausging, dass „kein eindeutiger, dauerhafter und nachhaltiger Wunsch der [Betroffenen] betreffend ein konkretes Projekt“ vorliegt und deshalb die Anschaffung des Hauses in K***** unter gleichzeitiger Veräußerung von Liegenschaftsvermögen der Betroffenen nicht zu genehmigen war, so kann darin keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung erkannt werden.
 
 

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