Liegen an einem bestimmten Ort konkrete Umstände vor, die eine Gefährdung der psychischen oder physischen Integrität des Kindes besorgen lassen, kann die Kontaktausübung örtlich beschränkt werden
GZ 3 Ob 217/20p, 25.02.2021
OGH: Beim Kontaktrecht zwischen Eltern und Kindern handelt es sich um ein Grundrecht ihrer Beziehung, das unter dem Schutz des Art 8 EMRK steht. Einschränkungen des Kontakts zwischen dem Kind und dem nicht (hauptsächlich) betreuenden Elternteil sollten die Ausnahme sein. Eine Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände vorliegen, die eine Gefährdung der psychischen oder physischen Integrität des Kindes besorgen lassen. Um den Zweck des Kontaktrechts zu erreichen, ist dem Kontaktberechtigten im Allgemeinen der Kontakt zu seinem Kind unbeschränkt, dh ohne Beeinträchtigung durch Zuziehung weiterer Personen oder Bindung an bestimmte Örtlichkeiten, zu gestatten und ihm die Möglichkeit einer individuellen Gestaltung der Besuche zu bieten. Oberster Grundsatz bei der Kontaktrechtsregelung ist das Kindeswohl; im Konfliktfall hat das Interesse eines Elternteils gegenüber dem Wohl des Kindes zurückzutreten. Bloß abstrakte Befürchtungen des obsorgeberechtigten Elternteils rechtfertigen aber weder Einschränkungen noch Auflagen oder Verbote iZm der Ausübung des Kontaktrechts.
Das Vorbringen des Vaters ist nicht von bloß abstrakten Befürchtungen geprägt. Vielmehr macht er mit den Hinweisen auf eine Schießerei (der Bruder des Freundes der Mutter hatte einen Schusswechsel mit der Polizei) mit zwei Schwerverletzten, Waffen- und Suchmitteldelikte mehrere konkrete Umstände geltend, die eine Gefährdung der psychischen oder physischen Integrität des Kindes indizieren, wenn das Kontaktrecht an dieser Adresse ausgeübt wird.
Das Erstgericht wird im weiteren Verfahren unter Einbeziehung der Parteien die fehlenden Feststellungen zum Wohnbereich, zu den bisherigen Vorfällen und zum Schicksal des Bruders zu treffen haben. Können Umstände festgestellt werden, nach denen eine derartige Gefährdung von K***** auszuschließen ist, wäre der Antrag des Vaters abzuweisen. Mit Blick auf den Grundsatz des Kindeswohls gehen Zweifel hier zu Lasten des kontaktberechtigten Elternteils. Sofern daher konkrete Umstände vorliegen, die eine Gefährdung der psychischen oder physischen Integrität des Kindes besorgen lassen, muss das Interesse der Mutter an einer uneingeschränkt möglichen Ausübung ihres Kontakts gegenüber dem Wohl des Kindes zurücktreten. Mit einer örtlichen (nicht aber zeitlichen) Beschränkung der Kontaktausübung durch die Mutter würde zwar in deren Interessen eingegriffen. Ein solcher Eingriff wäre aber ohnedies moderat, weil die Mutter nach wie vor die Möglichkeit hat, das Wochenende mit dem Kind und ihrem Freund bei sich oder an einem neutralen Ort zu verbringen. Hingegen wohnt die Mutter nicht an jenem Ort, der vom Antrag des Vaters betroffen ist, was bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten ist.