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Zivilrecht

OGH: Zum Familienbonus Plus bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts

Der Familienbonus Plus ist auch im Verhältnis zum unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht als Steuerersparnis bzw Teil der Nettoeinkünfte in die Bemessungsgrundlage einzurechnen

04. 05. 2021
Gesetze:   § 94 ABGB, § 66 EheG, § 33 EstG
Schlagworte: Familienrecht, Ehegattenunterhalt, Unterhaltsbemessungsgrundlage, Einkommensbestandteil, Familienbonus Plus

 
GZ 1 Ob 155/20f, 02.03.2021
 
OGH: Der Familienbonus Plus ersetzt den Kinderfreibetrag nach § 106a EStG aF sowie die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Er ist als erster Absetzbetrag von der sich aufgrund des Einkommenssteuertarifs errechneten Steuer abzuziehen. Der ausschöpfbare Teil des Familienbonus Plus dient in generalisierender Betrachtungsweise dazu, das „Unterhaltseinkommen“ steuerfrei zu stellen. Der Grundsatz, dass es im Unterhaltsrecht auf das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen als die Summe der dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel ankommt und eine Steuerersparnis das Nettoeinkommen erhöht, gelangt jedenfalls dann nicht zur Anwendung, wenn es sich - wie beim Familienbonus Plus - um eine zweckbestimmte steuerliche Entlastung und nicht um einen allgemeinen Einkommensbestandteil handelt.
 
Die Rsp des OGH, wonach der Steuergesetzgeber mit der Einführung des Familienbonus Plus pauschal und typisierend den Vorgaben des VfGH auf eine steuerliche Entlastung des Kindesunterhalts Rechnung tragen wollte, kann auch für die Beantwortung der Frage, welche Auswirkungen die Einführung dieses Steuerabsetzbetrags auf die Bemessung des Ehegattenunterhalts hat, fruchtbar gemacht werden, weil die aus den Mat ableitbare Intention des Gesetzgebers, das „Unterhaltseinkommen“ in generalisierender Betrachtungsweise steuerfrei zu stellen, nur erreicht werden kann, wenn der entsprechende Betrag dem Unterhaltspflichtigen verbleibt. Mit dieser Zielsetzung ist eine Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Ehegattenunterhaltsrecht nicht vereinbar. Als nach dem Willen des Gesetzgebers zweckbestimmte steuerliche Entlastung erhöht er daher auch im Verhältnis zum unterhaltsberechtigen Ehegatten nicht die Bemessungsgrundlage. Er bleibt auch insoweit unterhaltsrechtlich neutral.
 
Der Familienbonus Plus ist daher auch im Verhältnis zum unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht als Steuerersparnis bzw Teil der Nettoeinkünfte in die Bemessungsgrundlage einzurechnen.
 
 

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