Hat der Versicherungsnehmer „die Erben“ als bezugsberechtigt bezeichnet, kommt es für deren Bezugsberechtigung nicht darauf an, ob eine Einantwortung an sie stattgefunden hat; deshalb sind sie auch dann bezugsberechtigt, wenn die Verlassenschaft den Gläubigern an Zahlungs statt überlassen worden ist
GZ 2 Ob 73/20d, 25.02.2021
OGH: Nach dem klaren Wortlaut des § 167 Abs 2 Satz 2 VersVG hat die Ausschlagung der Erbschaft keinen Einfluss auf die Bezugsberechtigung. Damit verdeutlicht der Gesetzgeber, dass die Einanwortung im Falle der Benennung „der Erben“ als Bezugsberechtigte gerade keine Voraussetzung für die Bezugsberechtigung sein soll. Will der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht daran koppeln, dass nur diejenigen, denen der Nachlass tatsächlich eingeantwortet wird, die Versicherungssumme erhalten sollen, muss er dies bei der Bezeichnung des Bezugsberechtigten klarstellen. Auch im Falle der Überlassung an Zahlungs statt kann daher von einem unbestimmbaren Bezugsrecht nicht gesprochen werden, sondern es bleiben jene Personen begünstigt, welche zur Zeit des Todes nach dem Versicherungsnehmer als Erben berufen sind.
Das Rekursgericht ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass die Forderung auf Zahlung der Versicherungsleistung nicht unter die zu verteilenden Aktiva des Nachlasses fällt.