Soweit im früheren Verfahren eine Interessenabwägung vorgenommen und die Entfernung des Baumstumpfes als nicht im eindeutigen Interesse der Miteigentümergemeinschaft stehend angesehen worden war, hat sich die Sachlage zwischenzeitig insofern geändert, als seitdem eine denknotwendig mit einer Änderung der bisherigen Nutzung verbundene Benützungsregelung über das Weggrundstück getroffen wurde; die Antragsteller berufen sich in ihrem Antrag ausdrücklich auf diese jüngere Benützungsregelung, aus der sie die Berechtigung ihres Anspruchs auch ableiten; schon damit unterscheiden sich die zur Begründung des Sachantrags ins Treffen geführten Tatsachen von denjenigen im früheren Vorverfahren; die Ansicht der Vorinstanzen, der Geltendmachung des nunmehrigen Sachantrags stehe die Identität des Streitgegenstands und daher die Einmaligkeitswirkung der Vorentscheidung entgegen, erweist sich damit als nicht tragfähig
GZ 4 Ob 28/21b, 15.03.2021
OGH: Gegenstand der richterlichen Beschlussfassung nach § 835 ABGB ist die Frage, ob gegen den Willen eines Miteigentümers eine wichtige Veränderung ohne Einschränkung oder unter Bedingungen (Sicherstellung) bewilligt oder überhaupt abgelehnt wird. Das Gesetz stellt für diese richterliche Ermessensentscheidung keine bindenden Richtlinien auf; die Entscheidung hängt vielmehr davon ab, ob die Veränderung offenbar (also eindeutig) vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist. Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls und vom Standpunkt der Gesamtheit aller Miteigentümer und nicht allein von jenem des Mehrheitseigentümers aus zu beurteilen. Der Beschluss des Außerstreitrichters ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung.
Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten sind auch dann nach § 838a ABGB im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, wenn der Auseinandersetzung eine Vereinbarung der Miteigentümer oder eine Benützungsregelung zugrunde liegt.
Auch Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen kommt materielle Rechtskraft zu, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist; im Außerstreitverfahren ergangene Entscheidungen entfalten daher Einmaligkeitswirkung und Bindungswirkung (§ 43 AußStrG). Dies schließt zwischen gleichen Parteien die neuerliche Anhängigmachung eines gleichen Begehrens, das auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt ist, aus und verwehrt die Sachverhandlung und Entscheidung über dieses idente Rechtsschutzbegehren. Nachträglichen Tatbestandsänderungen hält die materielle Rechtskraft daher nicht stand.
Bei Beurteilung der res iudicata im Außerstreitverfahren liegt ebenso wie im Zivilprozess Identität des Entscheidungsgegenstands dann vor, wenn der mit dem neuen Antrag geltend gemachte Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts, also des Anspruchsgrundes, ident mit jenem des anderen Verfahrens ist. Der Entscheidungsgegenstand wird daher durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (Sachverhalt) bestimmt, nicht aber durch (vorweggenommene) Repliken auf vom Prozessgegner eingewendete anspruchsvernichtende Tatsachen.
Zur Entscheidung im Vorverfahren zu 30 Nc 1/18f des Erstgerichts bzw 1 R 250/19a des Rekursgerichts, mit der eine Benützungsregelung über das gegenständliche Weggrundstück getroffen wurde, führte der OGH bereits zu 1 Ob 21/20z aus, dass eine gerichtlich angeordnete Benützungsregelung denknotwendig mit einer Änderung der bisherigen Nutzung verbunden ist, bedürfte es doch ansonsten gar keiner Entscheidung durch das Gericht. Dass es hier durch die (geplante) Errichtung von drei Wohnhäusern nicht zu einem übermäßigen Gebrauch/Belastung des im gemeinsamen Eigentum stehenden Weggrundstücks oder der in Alleineigentum stehenden Liegenschaft (samt Wohnhaus) der Antragsgegnerin kommt, die den gemeinsamen Weg bisher als „ihren“ Parkplatz benutzt hat (und ihn auch weiterhin so nutzen möchte), ist unbedenklich. Die gegenteilige Annahme würde im Ergebnis zum Ausschluss der Erstantragstellerin vom Gebrauch der widmungsgemäßen Nutzung ihrer Grundstücke führen, die über die gemeinsame Weganlage zu erreichen sind und zu denen schon im Zeitpunkt der Begründung des Miteigentums am Weg auch eine Bauparzelle gehörte.
Soweit im früheren Verfahren 7 Msch 1/17k eine Interessenabwägung vorgenommen und die Entfernung des Baumstumpfes als nicht im eindeutigen Interesse der Miteigentümergemeinschaft stehend angesehen worden war, hat sich die Sachlage zwischenzeitig daher insofern geändert, als seitdem eine denknotwendig mit einer Änderung der bisherigen Nutzung verbundene Benützungsregelung über das Weggrundstück getroffen wurde.
Die Antragsteller berufen sich in ihrem Antrag ausdrücklich auf diese jüngere Benützungsregelung, aus der sie die Berechtigung ihres Anspruchs auch ableiten. Schon damit unterscheiden sich die zur Begründung des Sachantrags ins Treffen geführten Tatsachen von denjenigen im früheren Vorverfahren 7 Msch 1/17k.
Die Ansicht der Vorinstanzen, der Geltendmachung des nunmehrigen Sachantrags stehe die Identität des Streitgegenstands und daher die Einmaligkeitswirkung der Vorentscheidung entgegen, erweist sich damit als nicht tragfähig: Ob die Behauptungen der Antragsteller zutreffen und sich ihre Argumente als stichhältig erweisen, ist nach dem Gesagten eine Frage der Antragsberechtigung.