Es konnte nicht festgestellt werden, aus welchem Grund der Getötete stürzte und ob er sich bereits vor seinem Sturz oder wegen seines Sturzes am Sicherungsseil festgehalten hatte; das Berufungsgericht hat unter Anwendung der Beweislastregel ausgeführt, unabhängig davon, ob der Getötete die Mangelhaftigkeit der Seilversicherung tatsächlich erkannt hatte oder hätte erkennen können, sei im Fall eines Stolperns oder Sturzes der Griff nach dem vermeintlich rettenden Seil keine bewusste Entscheidung, sondern eine instinktive Reaktion, die nicht zum Vorwurf einer Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten führen könnte; entgegen der Ansicht der Revisionswerber ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden
GZ 2 Ob 16/21y, 25.02.2021
OGH: Ob die Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei der im Allgemeinen eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist.
Die Beweislast für ein allfälliges Mitverschulden trifft den Schädiger, hier somit die Erst- und die Zweitbeklagte. Die Negativfeststellung über den genauen Unfallhergang schlägt somit zu Lasten dieser Beklagten aus. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, aus welchem Grund der Getötete stürzte und ob er sich bereits vor seinem Sturz oder wegen seines Sturzes am Sicherungsseil festgehalten hatte.
Das Berufungsgericht hat unter Anwendung dieser Beweislastregel ausgeführt, unabhängig davon, ob der Getötete die Mangelhaftigkeit der Seilversicherung tatsächlich erkannt hatte oder hätte erkennen können, sei im Fall eines Stolperns oder Sturzes der Griff nach dem vermeintlich rettenden Seil keine bewusste Entscheidung, sondern eine instinktive Reaktion, die nicht zum Vorwurf einer Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten führen könnte.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerber ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Mit diesem zugunsten der Klägerin anzunehmenden Geschehnisablauf unterscheidet sich der Fall von der E 4 Ob 536/87, wo die Klägerin das erkennbar mangelhafte Seil bewusst vor einem Stolpern oder einem Sturz ergriffen und belastet hatte.
Angesichts der Ungewissheit über den Unfallhergang ist den Beklagten jedenfalls nicht der Beweis gelungen, dass dem Getöteten eine das zugestandene Ausmaß übersteigende Sorglosigkeit zuzurechnen ist. Daher ist auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung von 1 : 3 zu Lasten der Erst- und der Zweitbeklagten nicht korrekturbedürftig.