Home

Zivilrecht

OGH: § 1319a ABGB – tödlicher Absturz auf versichertem Kleittersteig aufgrund mangelhaftem Sicherungsseils

Angesichts des äußerst schlechten Zustands des Weges und der jahrelangen Untätigkeit der Erst- und der Zweitbeklagten ist die einzelfallbezogene Beurteilung des Berufungsgerichts, diese Beklagten treffe entsprechend den angegebenen Kriterien jeweils ein grobes Verschulden, keinesfalls korrekturbedürftig; warum den Beklagten ihr Sorgfaltsverstoß nicht subjektiv schwer anzulasten sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, war die Mangelhaftigkeit doch selbst für Laien ersichtlich

04. 05. 2021
Gesetze:   § 1319a ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Wegehalterhaftung, Klettersteig, mangelhafte Sicherung, Halter, Mithalter, grob fahrlässig, Wartung

 
GZ 2 Ob 16/21y, 25.02.2021
 
OGH: Alle angelegten Wanderwege, alpinen Steige und versicherte Klettersteige sind Wege iSd § 1319a ABGB. Wird ein alpiner Weg eröffnet und ua mit Seilsicherungen versehen, so wird – sofern nicht später ein entsprechendes Warnschild angebracht oder eine Sperre verfügt wird – das Vertrauen erzeugt, dass dieser Weg mehr Sicherheit biete als das freie Gelände im Ödland. Die bei einem Klettersteig oder Kletterweg angebrachten Versicherungen – wie etwa Drahtseile – gehören als dem „Verkehr dienende Anlagen“ zum Weg.
 
Halter eines Weges ist derjenige, der die Kosten für die Errichtung und bzw oder Erhaltung des Weges trägt sowie die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen. Dieser Begriff des Halters ist also grundsätzlich derselbe wie der in § 5 EKHG. Mithalter haften zur ungeteilten Hand.
 
Die Mithaltereigenschaft wird jedenfalls durch die vertragliche Übernahme der Instandhaltung hergestellt. Das bloße Interesse am Bestehen einer Verkehrsfläche (etwa: Bedeutung eines Weges für den Tourismus in einer Gemeinde) begründet die Haltereigenschaft hingegen noch nicht. Auch ohne vertragliche Vereinbarung kann aber Mithaltereigenschaft entstehen.
 
Nach den hier maßgeblichen Feststellungen wurde der Steig von der Zweitbeklagten um das Jahr 1900 angelegt. Damit wurde sie jedenfalls Wegehalterin. Die Feststellungen bieten keinen Anhaltspunkt, dass sie die Haltereigenschaft jemals verloren hat. Entlang des Zustiegs befinden sich mit Wissen und Billigung der Zweitbeklagten mehrere Schilder, die den Weg zu Höhlen ausweisen und auf denen die Zweitbeklagte genannt ist, was ein weiteres Indiz für ihre Haltereigenschaft ist.
 
Die erstbeklagte Gemeinde betreute den Weg in den letzten Jahren faktisch. Bei Reklamationen über den Zustand des Weges veranlasste sie, dass der Weg durch ihre Mitarbeiter „ausgeputzt“ sowie von Laub und hineinhängenden Baum- und Strauchästen befreit wurde. Im Jahr 2015 führte die Erstbeklagte gemeinsam mit einem gemeinnützigen Unternehmen ein Projekt durch, im Zuge dessen der Weg „ausgeputzt“ und Gebüsch ausgeschnitten wurde und die Stiege zu einer der Höhlen, die sich ca 50 m nach der Unfallstelle befindet, erneuert wurde.
 
Legt man die oben dargestellten Kriterien an diese Feststellungen an, so begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Erst- und die Zweitbeklagte seien Mithalter des Steigs, keinen Bedenken.
 
Grobe Fahrlässigkeit
 
Unter grober Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Das gilt insbesondere dann, wenn der Halter die Gefährlichkeit einer bestimmten Stelle des Weges kannte und eine zumutbare Behebung unterblieb.
 
Die Beurteilung des Verschuldens unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als die Revisionszulässigkeit eröffnende erhebliche Rechtsfrage gewertet werden. Das schließt auch die Beurteilung ein, ob dem Beklagten noch leichte oder bereits grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
 
Nach den Feststellungen wies die Seilsicherungsanlage im Unfallbereich schwere Mängel auf und war in einem äußerst schlechten Zustand. Für die Absicherung des Wandersteigs wurde zum Großteil ungeeignetes Seilmaterial, nämlich ein nicht UV-beständiges Polypropylen-Seil, verwendet. Die Fixierung der Seilversicherung entsprach nicht den allgemein anerkannten bautechnischen Empfehlungen für Klettersteige bzw mit Klettersteigen gleichzusetzenden oder vergleichbaren Absicherungen von exponierten Stellen im alpinen Gelände. Im Normalfall werden zur Fixierung geeignete Anker in den Fels geklebt. Im Bereich der Unfallstelle wurden die Seilfixierungen teilweise mit Kunststoffdübeln und Gewindeschrauben hergestellt. Beschädigte Stellen des Kunststoffseils wurden mit neuen Seilstücken ausgebessert, nicht aber das gesamte Seil ausgetauscht. Die Seile wurden in den Zwischenverankerungen nur vereinzelt fixiert. Die Steiganlage wurde im Bereich der Unfallstelle von nicht fachkundigen Personen mit ungeeigneten Seilen und Verankerungen abgesichert und mangelhaft gewartet. Einer fachlich informierten Person wäre der Instandsetzungs- und Wartungsbedarf der Seilsicherungsanlage jedenfalls aufgefallen. Im Hinblick auf den derart schlechten Zustand im Bereich der Unfallstelle und den desolaten Zustand der Seilversicherungen im unteren Teil des Weges war dies auch für eine fachlich weniger informierte Person erkennbar.
 
Der Erstbeklagten war die Mangelhaftigkeit des Weges seit mehreren Jahren bekannt, die Zweitbeklagte wiederum kümmerte sich seit vielen Jahren gar nicht um den Weg.
 
Angesichts des dargestellten Zustands des Weges und der jahrelangen Untätigkeit der Erst- und der Zweitbeklagten ist die einzelfallbezogene Beurteilung des Berufungsgerichts, diese Beklagten treffe entsprechend den angegebenen Kriterien jeweils ein grobes Verschulden, keinesfalls korrekturbedürftig. Warum den Beklagten ihr Sorgfaltsverstoß nicht subjektiv schwer anzulasten sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, war die Mangelhaftigkeit nach den Feststellungen doch selbst für Laien ersichtlich.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at