Auch die Antragstellung nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG zum Zweck der Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten im Fall der Untätigkeit des Verwalters oder der Mehrheit kommt als taugliche Abwehrmaßnahme in Betracht
GZ 10 Ob 27/20y, 26.02.2021
OGH: Gem § 1318 ABGB haftet der Wohnungsinhaber für jeden Schaden, der dadurch entsteht, dass aus der Wohnung etwas hinausgeworfen oder hinausgegossen wird. Die Haftung erfasst nicht nur die Wohnung selbst, sondern ist auch auf andere Räume anzuwenden, über die der Wohnungsinhaber verfügungsberechtigt ist und verfügt, wie etwa Dachterrassen oder sonstige Außenflächen. Haftbar ist derjenige, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt über den betreffenden (Wohn-)Raum zusteht.
Die Haftung nach § 1318 ABGB ist nach objektiven Grundsätzen zu beurteilen. Der Wohnungsinhaber ist für den Schaden, der durch das aus seiner Wohnung fließende Wasser verursacht wird, nur dann nicht nach § 1318 ABGB ersatzpflichtig, wenn er beweist, dass er alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die nach allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten mit einer dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise auszuschalten oder doch wenigstens auf ein unvermeidbares Maß zu verringern. § 1318 ABGB normiert insoweit keine reine Erfolgshaftung. Die Haftung setzt vielmehr voraus, dass im Einzelfall Umstände vorliegen, die auf die mögliche Gefahr eines Wasseraustritts hinwiesen.
Auch beim vorliegenden Wassereintritt durch die Dachterrasse einer Eigentumswohnung bestand für den einzelnen Wohnungseigentümer die Möglichkeit, nach § 16 Abs 2 WEG Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auch unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft durchzuführen, wenn dafür die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer vorliegt oder die fehlende Zustimmung durch das Außerstreitgericht nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG ersetzt wurde; auch iZm den übrigen Möglichkeiten (Beauftragung von Professionisten und Urgenzen gegenüber der Hausverwaltung) kann im Vorwurf der Unterlassung derartiger Maßnahmen keine Überspannung der Sorgfaltspflichten erblickt werden. Auch die vom Berufungsgericht aufgezeigte Möglichkeit der Antragstellung nach dem WEG zum Zweck der Durchsetzung des in § 30 Abs 1 Z 1 WEG verankerten Individualrechts des Wohnungseigentümers auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten im Fall der Untätigkeit des Verwalters oder der Mehrheit (§ 52 Abs 1 Z 3 WEG) kommt als taugliche Abwehrmaßnahme in Betracht.