Wer für die Beschädigung einer geleasten oder gemieteten Sache haftet, die in einem Unternehmen genutzt wurde, hat auch den durch die Beschädigung verursachten Verdienstentgang des Unternehmers zu ersetzen
GZ 10 Ob 27/20y, 26.02.2021
OGH: Dem „Vermögen“ einer Person kommt kein absoluter Schutz zu. Die Verursachung eines Vermögensschadens macht vielmehr nur unter bestimmten Voraussetzungen ersatzpflichtig. Die Rsp anerkennt den Ersatzanspruch, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung aus der Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen, die auch den Schutz des Vermögens bezwecken, ableiten lässt oder wenn ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt.
Der OGH hat aber im Fall eines Wassereintritts dem Mieter eines Wirtschaftsguts auch den aus der (deliktischen) Beschädigung der Sache resultierenden Verdienstentgang als ersatzfähigen Schaden zuerkannt: Wer für die Beschädigung einer geleasten oder gemieteten Sache haftet, die in einem Unternehmen genutzt wurde, hat auch den durch die Beschädigung verursachten Verdienstentgang des Unternehmers zu ersetzen. Der allfällige Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung von Mietzins oder Leasingentgelt ist als Vorteil anzurechnen.
Dem liegt die maßgebende Erwägung zugrunde, dass der Entfall der Nutzung eine Folge der Beschädigung der Substanz ist und kein Grund für eine Entlastung des Schädigers ersichtlich ist, wenn die Nutzung der Sache aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer einem anderen zugewiesen ist und auf andere Art und Weise als beim Eigentümer erfolgt. Die verletzten Interessen des Mieters liegen vielmehr im sachlichen Schutzbereich des Verbots von Eigentumsbeeinträchtigungen.
Diese Erwägungen sind auch im hier zu beurteilenden Fall einschlägig. Der Umstand, dass der Kläger zu den Beklagten nicht in einem vertraglichen oder vorvertraglichen Schuldverhältnis steht und dass der Kläger nicht Eigentümer der beschädigten Sache - nämlich des Mietobjekts - ist, schließt daher einen Anspruch auf Ersatz seines durch die Beschädigung des Bestandobjekts entgangenen Verdienstes dem Grunde nach nicht aus.