Home

Zivilrecht

OGH: Zur ärztlichen Aufklärungspflicht

Der Beklagte hat die Klägerin auf die typischen Risiken, dass eine Verletzung benachbarter Organe vorkommen könne und dass stärkere Blutungen auftreten könnten, sowie dass die Wahrscheinlichkeit, dass eine Blutung auftrete, bei Einnahme eines Blutverdünnungsmittels wie Thrombo ASS erhöht sei, hingewiesen; ein Hinweis auch auf die – verschwindend geringe – Möglichkeit einer Blutung (ausgerechnet) der Milz würde die Aufklärungspflicht des Arztes überspannen, zumal nicht anzunehmen ist, dass die Klägerin bei Aufzählung sämtlicher Organe, deren Verletzung durch die Operation entfernt möglich wäre, anstelle der allgemeinen Aufklärung der möglichen Verletzung „benachbarter Organe“, ihren Entschluss, in den Behandlungsvertrag einzuwilligen, abgeändert hätte; die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach dem Beklagten kein Aufklärungsmangel vorzuwerfen ist, ist daher vertretbar

04. 05. 2021
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Aufklärungspflicht, Blutungen

 
GZ 4 Ob 194/20p, 15.03.2021
 
OGH: Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht, die grundsätzlich anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Arzt muss nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen. Die ärztliche Aufklärungspflicht ist zwar bei Vorliegen einer typischen Gefahr verschärft. Auch das typische Risiko muss allerdings stets von einiger Erheblichkeit und dadurch geeignet sein, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen. Eine Aufklärung über mögliche schädliche Folgen einer Behandlung ist dann nicht erforderlich, wenn die Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, dass sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluss nicht ernsthaft ins Gewicht fallen. Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit verschwindend gering ist, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde.
 
Die Vorinstanzen sind von diesen Grundsätzen nicht abgewichen. Der Beklagte hat die Klägerin auf die typischen Risiken, dass eine Verletzung benachbarter Organe vorkommen könne und dass stärkere Blutungen auftreten könnten, sowie dass die Wahrscheinlichkeit, dass eine Blutung auftrete, bei Einnahme eines Blutverdünnungsmittels wie Thrombo ASS erhöht sei, hingewiesen. Ein Hinweis auch auf die – verschwindend geringe – Möglichkeit einer Blutung (ausgerechnet) der Milz würde die Aufklärungspflicht des Arztes überspannen, zumal nicht anzunehmen ist, dass die Klägerin bei Aufzählung sämtlicher Organe, deren Verletzung durch die Operation entfernt möglich wäre, anstelle der allgemeinen Aufklärung der möglichen Verletzung „benachbarter Organe“, ihren Entschluss, in den Behandlungsvertrag einzuwilligen, abgeändert hätte. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach dem Beklagten kein Aufklärungsmangel vorzuwerfen ist, ist daher vertretbar und keine vom OGH aufzugreifende (grobe) Fehlbeurteilung.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at