Wenn im vorliegenden Fall das als "Wheelie" ausgestaltete Überholmanöver des Revisionswerbers iVm dem Überfahren der Sperrlinie (nach den Feststellungen noch dazu im Bereich eines Schutzweges) und der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung vom VwG als Verhalten gewertet wurde, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG herbeizuführen, so bewegt sich diese Beurteilung innerhalb der Leitlinien der hg Jud
GZ Ra 2020/11/0229, 04.03.2021
VwGH: Der VwGH hat im Beschluss vom 15. November 2018, Ra 2018/11/0220, die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „besonders gefährliche Verhältnisse“ iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG bei einem vergleichbaren Fahrmanöver eines sog „Wheelie“ (Hochheben des Vorderrads des Motorrades und Fahren auf dem Hinterrad) iZm den fallbezogenen Begleitumständen als vertretbare Beurteilung angesehen und dazu ua ausgeführt:
„Der VwGH hat bereits in seinem Beschluss vom 21. September 2018, Ra 2017/02/0201, den Ausführungen des VwG beipflichtend, betont, dass die volle Beherrschbarkeit eines Motorrads nur dann gewährleistet ist, wenn beide Räder Kontakt zur Fahrbahn aufweisen, und dass der solcherart vom Gesetzgeber definierten Eigenart des Motorrads das absichtliche Fahren nur auf dem Hinterrad widerspreche. Die bloße Möglichkeit, das Vorderrad während der Fahrt von der Fahrbahn abzuheben, reiche nicht aus, diese Fahrweise gem dem KFG als der Eigenart des Kfz entsprechend anzusehen.
Die Einschätzung des VwG, die Fahrweise des Revisionswerbers stelle ein krasses Fehlverhalten und mithin einen schweren Verstoß gegen Verkehrsvorschriften dar, ist aus diesen Erwägungen nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Ein Abweichen von der Jud des VwGH ist auch insofern nicht zu erblicken, als das VwG zutreffend hervorgehoben hat, dass eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG nicht voraussetzt, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, sondern es vielmehr genüge, dass der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften - hier: § 102 Abs 3 vierter Satz KFG - uU erfolgte, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in § 7 Abs 3 Z 3 FSG demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.“
Eine beinahe gleichlautende Begründung bildet den Kern des angefochtenen Erkenntnisses.
Wenn daher im vorliegenden Fall das als „Wheelie“ ausgestaltete Überholmanöver des Revisionswerbers iVm dem Überfahren der Sperrlinie (nach den Feststellungen noch dazu im Bereich eines Schutzweges) und der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung (100 km/h anstatt der erlaubten 60 km/h) vom VwG als Verhalten gewertet wurde, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG herbeizuführen, so bewegt sich diese Beurteilung innerhalb der Leitlinien der zitierten hg Jud.