Der bloße Hinweis des VwG auf „nicht absehbare Weiterungen des Verfahrens nach Durchführung der notwendigen Erhebungen“ reicht nicht aus, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zu begründen
GZ Ra 2020/01/0278, 08.03.2021
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist.
Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.
Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das VwG im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes iSe Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein VwG insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung.
Das VwG zeigt nicht einmal ansatzweise krasse bzw besonders gravierende Ermittlungslücken auf, die iSd dargestellten Rsp eine Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Amtsrevisionswerberin zur Durchführung notwendiger Ermittlungen rechtfertigen könnten.
Der bloße Hinweis des VwG auf „nicht absehbare Weiterungen des Verfahrens nach Durchführung der notwendigen Erhebungen“ reicht nicht aus, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG im Lichte der dargestellten Rsp zu begründen.