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Verfahrensrecht

OGH: Zur Verständigung der Legatare und Pflichtteilsberechtigten

Zweck der Verständigungspflicht nach § 176 Abs 1 AußStrG ist, jene Personen, denen durch den Tod des Erblassers Rechte entstehen, von ihren Ansprüchen in Kenntnis zu setzen; eine letztwillige Auflage schafft jedoch keinen vom Begünstigten durchsetzbaren Anspruch auf Leistung

27. 04. 2021
Gesetze:   § 176 AußStrG, § 535 ABGB, § 56 ZPO
Schlagworte: Außersteitverfahren, Verlassenschaftsverfahren, Erbrecht, Verständigungspflichten, Vermächtnisnehmer, Legatar, Pflichtteilsberechtigter, Auflage, Begünstigter, Sicherstellung

 
GZ 2 Ob 123/20g, 25.02.2021
 
OGH: Gem § 176 Abs 1 AußStrG ist Voraussetzung für die Einantwortung, dass alle Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als die eines Erben, vor der Einantwortung nachweislich von diesen verständigt wurden. Stehen schutzberechtigten Personen Ansprüche nach Abs 1 zu, die noch nicht erfüllt sind, so ist nach Abs 2 vor Einantwortung Sicherheit zu leisten (§ 56 ZPO), die auch beim Gerichtskommissär hinterlegt werden kann. Wird die Sicherheit trotz fristgebundener Aufforderung nicht erlegt, so hat das Verlassenschaftsgericht den Erlag mit Beschluss aufzutragen. Abs 3 gewährt die Möglichkeit, die Sicherheit aus dem Verlassenschaftsvermögen zu stellen. Die „anderen erbrechtlichen Ansprüche“ werden im Gesetz nicht genannt. Nach den Mat handelt es sich dabei um alle auf die Verlassenschaft bezogenen Rechte, die sich aus dem Recht der Vermögensnachfolge von Todes wegen („erbrechtliche Ansprüche“) ergeben, ohne eine Erbenstellung zu verleihen, also insbesondere Pflichtteilsansprüche und Ansprüche aus Vermächtnissen.
 
Während es sich bei einem Vermächtnis (§ 535 ABGB) um die Zuwendung eines Vorteils an den Bedachten handelt, die keine Gesamtrechtsnachfolge bewirkt und dem Vermächtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch zunächst gegen den Nachlass und nach der Einantwortung gegen die Erben verschafft, wird unter einer Auflage die einer letztwilligen Verfügung beigefügte Nebenbestimmung verstanden, durch die ein Zuwendungsempfänger (Erbe oder Legatar) zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird. Die Auflage kann in einem Tun oder auch in einem Unterlassen bestehen. Sie dient besonderen Interessen des Erblassers oder begünstigt Dritte oder die Öffentlichkeit, manchmal auch den Beschwerten selbst. Die Auflage beschwert den Bedachten, ohne dass ihm ein auf Leistung Berechtigter gegenübersteht. Der Auflagenbegünstigte hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf die Leistung, zur Durchsetzung wäre nur ein Testamentsvollstrecker oder ein Miterbe legitimiert. Ergibt dagegen die Auslegung der letztwilligen Anordnung einen Anspruch des Begünstigten, liegt ein Vermächtnis und keine Auflage vor. Wenn aber eine letztwillige Auflage keinen vom Begünstigten durchsetzbaren und damit auch keinen erbrechtlichen Anspruch des Begünstigten iSd § 176 Abs 1 AußStrG schafft, fallen Auflagenbegünstigte nicht unter den dort genannten Personenkreis. Sie sind daher auch nicht nach dieser Bestimmung zu verständigen, weil der offensichtliche Sinn und Zweck der Verständigungspflicht, jene Personen, denen durch den Tod des Erblassers Rechte entstehen, von ihren Ansprüchen in Kenntnis zu setzen, nicht erreicht werden kann.
 
 

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