Mit der Bestimmung des § 12 Abs 2 ASGG werden (nur) die Berufsgruppen nach der Anlage 1 zum ASGG angesprochen und nicht das spezielle Fachgebiet, in dem die am Verfahren beteiligten Parteien tätig sind
GZ 8 ObA 69/20k, 18.12.2020
OGH: Soweit die Revision eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens wegen Beiziehung von nicht einschlägig fachkundig gebildeten Laienrichtern erblickt, bezieht sie sich erkennbar auf einen Verstoß gegen § 12 Abs 2 ASGG.
Nach dieser Bestimmung sollen die fachkundigen Laienrichter in Arbeitsrechtssachen den Berufsgruppen der an der Rechtsstreitigkeit beteiligten Parteien angehören.
Abgesehen davon, dass damit nur die Berufsgruppen nach der Anlage 1 zum ASGG angesprochen werden und nicht, wie die Revision vermeint, das spezielle Fachgebiet, in dem die am Verfahren beteiligten Parteien tätig sind, könnte ein allfälliger Verstoß gegen § 12 Abs 2 ASGG gem § 37 Abs 2 leg cit nicht geltend gemacht werden.