Home

Zivilrecht

OGH: Zum uneigentlichen Nachlegat

Sind nach der Anordnung des Erblassers aus dem dem Erben zugekommenen Nachlass beim Tod des Erben oder beim Eintritt eines sonstigen Termins oder einer Bedingung bestimmte Sachen an begünstigte Personen auszufolgen, so liegt ein sog uneigentliches Nachlegat vor, für das § 652 ABGB sinngemäß gilt und worauf die §§ 604 bis 617 ABGB ebenfalls anzuwenden sind

27. 04. 2021
Gesetze:   §§ 604 ff ABGB, § 652 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Testament, fideikommissarische Substitution, uneigentliches Nachlegat, Vermächtnis, Ausfolgung bestimmter Sachen an einen Dritten, Begünstigter

 
GZ 2 Ob 123/20g, 25.02.2021
 
OGH: Nach § 612 ABGB ist dann, wenn die Nacherben im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung noch keine Zeitgenossen des Verfügenden sind, die Nacherbschaft bei Geld und anderen beweglichen Sachen auf zwei Nacherbfälle, bei unbeweglichen Sachen auf einen Nacherbfall beschränkt. Zweck dieser Beschränkungen ist die Verhinderung lang dauernder Vermögensbindungen. Handelt es sich um Zeitgenossen des Erblassers, dh um Personen, die bei Errichtung des letzten Willens schon am Leben, also gezeugt oder geboren sind, so können aus diesem Kreis beliebig viele Nacherben substituiert werden, die Zahl der Nacherbfälle ist dann nicht beschränkt (§ 611 ABGB). Soweit jedoch als Nacherben Personen berufen werden, die keine Zeitgenossen sind, gelten die von § 612 ABGB angeordneten Beschränkungen.
 
Auch für das Nachlegat gelten gem § 652 ABGB die §§ 604 bis 617 ABGB sinngemäß. Sie sind anzuwenden, soweit sich aus der Natur des Vermächtnisses nichts anderes ergibt. So wie der Nacherbe gem § 608 Abs 1 ABGB eine Person ist, die der letztwillig Verfügende als Erben so einsetzt, dass er erst nach einem anderen Erben erbt, liegt ein Nachlegat iSd § 652 ABGB vor, wenn ein Legatar die vermachte Sache selbst nach bestimmter Zeit oder bei Eintritt einer Bedingung einer anderen Person zu überlassen hat.
 
Wenn dagegen nach Anordnung eines Erblassers aus dem dem Erben zugekommenen Nachlass beim Tod des Erben oder beim Eintritt eines sonstigen Termins oder einer Bedingung bestimmte Sachen an begünstigte Personen auszufolgen sind, liegt ein sog uneigentliches Nachlegat vor, für das § 652 ABGB sinngemäß gilt und worauf die §§ 604 bis 617 ABGB ebenfalls anzuwenden sind. Die Erben haben dann die Stellung eines Vorlegatars.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at