Das aktuelle Fehlen einer anderen Wohnmöglichkeit erfüllt für sich allein den Tatbestand des § 82 Abs 2 Satz 1 zweiter Fall EheG noch nicht
GZ 1 Ob 205/20h, 28.11.2020
OGH: Es entspricht stRsp, dass § 82 Abs 2 Satz 1 zweiter Fall EheG eine existentielle Bedrohung, etwa in Gestalt einer Obdachlosigkeit, voraussetzt. Eine solche Existenzgefährdung wird nicht nur verneint, wenn das laufende Einkommen den ehemaligen Ehegatten in die Lage versetzt, sich eine - wenn auch bescheidene - Wohnmöglichkeit zu finanzieren, sondern auch dann, wenn es ihm aufgrund seines Vermögens oder einer Ausgleichszahlung durch den anderen Ehegatten möglich ist, sich eine Ersatzwohnmöglichkeit zu beschaffen. Ob dies zutrifft, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Das aktuelle Fehlen einer anderen Wohnmöglichkeit erfüllt für sich allein den Tatbestand des § 82 Abs 2 Satz 1 zweiter Fall EheG jedenfalls noch nicht.
Die Voraussetzungen des § 82 Abs 2 Satz 1 zweiter Fall EheG sind nicht vergangenheitsbezogen zu beurteilen, stellt diese Bestimmung doch darauf ab, ob ein Ehegatte (in Hinkunft) auf die „Weiterbenützung“ angewiesen ist. Dass es hier der Frau unmöglich sei, am Arbeitsmarkt eine Vollzeitbeschäftigung zu finden, hat sie in erster Instanz nicht konkret behauptet. Sie führt dazu auch in ihrem Revisionsrekurs nur aus, dass es „auf dem Arbeitsmarkt nicht gerade einfach sei“ und übersieht außerdem, dass sie sich bei einem Umzug in eine kleinere Mietwohnung die Zahlung der monatlichen Betriebskosten für die (größere) Ehewohnung erspart. Billigkeitserwägungen sind bei der Beurteilung der Einbeziehung der Ehewohnung in die Aufteilung nach § 82 Abs 2 EheG nicht maßgeblich.
Der dritte Tatbestand des § 82 Abs 2 Satz 1 EheG (berücksichtigungswürdiger Bedarf eines gemeinsamen Kindes) erfordert zwar keine Gefährdung des Kindeswohls, setzt aber voraus, dass das Verlassen der bisherigen Wohnung mit gewissen Beeinträchtigungen des Kindes im persönlichen und sozialen Lebensalltag verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Dabei ist auch das Alter der Kinder zu berücksichtigen. Diese sind hier schon volljährig und das ältere Kind bereits selbsterhaltungsfähig. Das Schutzbedürfnis von siebzehn- und neunzehnjährigen Kindern, die demnächst eine Berufsausbildung anstreben und möglicherweise die Ehewohnung verlassen werden, wird von der Rsp verneint, weil es den allgemeinen gesellschaftlichen Gepflogenheiten entspricht, dass erwachsene Kinder ihre eigenen Wege gehen und ihnen daher im Allgemeinen auch ein Wohnsitzwechsel zumutbar ist. Der berücksichtigungswürdige Bedarf eines Kindes an der Ehewohnung endet daher idR mit seiner Volljährigkeit, weil es den Eltern nach Volljährigkeit frei steht, das familienrechtliche Wohnverhältnis zu beenden.