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Zivilrecht

OGH: Rückzahlung der Vorschüsse – zum Zusammenspiel zwischen dem Ausschluss der Verjährung durch § 26 Abs 3 UVG und Einwendungen, die sich auf den identen Zeitraum beziehen

Die Ausführungen des Vaters, es sei nicht iSe den Grundsätzen der Billigkeit und Gleichbehandlung unterliegenden Rsp und Gesetzgebung, wenn die bevorschussten Beträge keiner Verjährung unterliegen, während ein allfälliger Herabsetzungsantrag (gemeint: Oppositionsantrag) des Vaters verjähren könne, bieten keinen Anlass, von der bisherigen Jud abzugehen; diese Argumentation übersieht, dass mit § 26 Abs 3 UVG die Einbringung der zur Deckung des Unterhaltsbedarfs bereits geleisteten Unterhaltsvorschüsse gesichert werden soll; dem UVG liegt zugrunde, dass der Staat das Gläubigerrisiko übernimmt, indem er einen nicht, schwer oder unregelmäßig durchsetzbaren Unterhaltsanspruch eines Kindes nach einem raschen Verfahren erfüllt; durch den Unterhaltsvorschuss wird der Schuldner nur temporär und faktisch entlastet, er soll aber nicht von seiner Pflicht entbunden werden; die mit § 26 Abs 3 UVG verbundene Begünstigung der Republik Österreich gleicht die Übernahme des Gläubigerrisikos aus

27. 04. 2021
Gesetze:   § 26 UVG, § 35 EO
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss, Verjährung, Einwendungen

 
GZ 3 Ob 207/20t, 20.01.2021
 
OGH: Nach gesicherter Rsp gilt die Verjährungsfrist des § 1480 ABGB nicht nur für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, sondern auch für Unterhaltsherabsetzungs- oder Unterhaltsaufhebungsbegehren. Innerhalb dieser Frist kann gesetzlicher Unterhalt rückwirkend eingeschränkt oder aufgehoben werden, und zwar ungeachtet bereits bestehender Vereinbarungen oder gerichtlicher Entscheidungen.
 
Dass es – iSd Rekursentscheidung – für die Verjährungsfrage keinen Unterschied macht, ob der Vater einen Herabsetzungsantrag oder einen Antrag nach § 35 EO stellt, trifft zu und wird auch vom Rechtsmittel nicht in Frage gestellt.
 
Nach § 26 Abs 3 UVG verjährt die Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Leistung der Unterhaltsbeiträge insoweit nicht, als auf sie Vorschüsse gewährt worden sind.
 
Diese Bestimmung begünstigt ausschließlich die Unterhaltsvorschüsse gewährende Republik Österreich, die hier im gesamtstaatlichen Interesse (Gemeinschaft der Steuerzahler) bei der Verjährung privilegiert ist.
 
In der E 9 Ob 53/18m wurde ein Unterhaltsherabsetzungsantrag des Unterhaltsschuldners hinsichtlich des länger als drei Jahre vor der Antragstellung zurückliegenden Zeitraums wegen Verjährung abgewiesen. In dem betroffenen Zeitraum bezog das unterhaltsberechtigte Kind durchgehend über knapp zwölf Jahre Unterhaltsvorschüsse. Der OGH hielt bei der Prüfung der Verjährung ausdrücklich fest, dass sich der Unterhaltsschuldner hier nicht auf die Bestimmung des § 26 Abs 3 UVG stützen könne. Die Entscheidung des Rekursgerichts entspricht dieser Rsp, die sich mit der Frage auseinandersetzt, ob der Unterhaltsschuldner für den von § 26 Abs 3 UVG betroffenen (identen) Zeitraum noch Einwendungen gegen seine Unterhaltspflicht erheben kann. Das wurde in der zitierten Entscheidung (für den länger als drei Jahre vor dem Antrag zurückliegenden Zeitraum) verneint. Auch die angefochtene Entscheidung verwehrt dem Vater hinsichtlich der Verjährung eine auf § 26 Abs 3 UVG gestützte Begünstigung.
 
Die Ausführungen des Vaters, es sei nicht iSe den Grundsätzen der Billigkeit und Gleichbehandlung unterliegenden Rsp und Gesetzgebung, wenn die bevorschussten Beträge keiner Verjährung unterliegen, während ein allfälliger Herabsetzungsantrag (gemeint: Oppositionsantrag) des Vaters verjähren könne, bieten keinen Anlass, von der bisherigen Jud abzugehen. Diese Argumentation übersieht, dass mit § 26 Abs 3 UVG die Einbringung der zur Deckung des Unterhaltsbedarfs bereits geleisteten Unterhaltsvorschüsse gesichert werden soll. Dem UVG liegt zugrunde, dass der Staat das Gläubigerrisiko übernimmt, indem er einen nicht, schwer oder unregelmäßig durchsetzbaren Unterhaltsanspruch eines Kindes nach einem raschen Verfahren erfüllt. Durch den Unterhaltsvorschuss wird der Schuldner nur temporär und faktisch entlastet, er soll aber nicht von seiner Pflicht entbunden werden. Die mit § 26 Abs 3 UVG verbundene Begünstigung der Republik Österreich gleicht die Übernahme des Gläubigerrisikos aus.
 
Mit der Verjährungsregel des § 26 Abs 3 UVG ist auch keine unbillige Schlechterstellung des Vaters verbunden, zumal dieser nicht erst durch das Exekutionsverfahren von der Weitergewährung des Unterhaltsvorschusses Kenntnis erlangte. So wurde ihm etwa nach dem von ihm behaupteten Eintritt der Minderung seiner Leistungsfähigkeit (März 2013) der Beschluss vom 22. Dezember 2014 auf Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe ebenso (persönlich) zugestellt wie zuvor der (erste) Beschluss vom 16. Februar 2010 auf Gewährung der Vorschüsse. In den von ihm nicht bekämpften Beschlüssen wurde der Vater auch darüber aufgeklärt, dass dem Gericht eine verminderte Leistungsfähigkeit unverzüglich mitzuteilen sei. Der Vater hat eine derartige Mitteilung an das Gericht (bzw einen Antrag auf Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung) bis 2019 unterlassen.
 
 

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