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Zivilrecht

OGH: Gefahrenerhöhung iSd § 23 Abs 1 VersVG

Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften sind die wichtigste Gruppe von Gefahrenerhöhungen

27. 04. 2021
Gesetze:   § 23 VersVG, § 25 VersVG, ABS-10/2012
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Gefahrenerhöhung, Wohnhaus- und Eigenheimversicherung, Sturmschaden, Sicherheitsvorschriften

 
GZ 7 Ob 7/21m, 24.02.2021
 
OGH: Nach stRsp ist eine Gefahrenerhöhung nach § 23 Abs 1 VersVG eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen. Darunter wird ein Gefährdungsvorgang verstanden, der seiner Natur nach geeignet ist, einen neuen Gefahrenzustand von so langer Dauer zu schaffen, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell zu fördern geeignet ist. Dem Versicherungsnehmer muss klar sein, dass seine Verhaltensweise geeignet ist, die Gefahr des Eintritts des Versicherungsfalls zu vergrößern. Es muss ihm zumindest ein der positiven Kenntnis gleichkommendes schwerwiegendes Nichtwissen um die Gefahrenerhöhung anzulasten sein. Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften sind die wichtigste Gruppe von Gefahrenerhöhungen. Die Leistungspflicht des Versicherers bei Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs 1 VersVG bleibt gem § 25 Abs 2 VersVG bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht.
 
Die Kläger errichteten nachträglich auf dem flachen Dach einer bestehenden Garage eine vom Wohnhaus aus zugängliche Terrasse, deren Geländer aus Metall und Glasfelder aus Sicherheitsglas bestand. Entgegen den Auflagen in der baubehördlichen Bewilligung erfolgte die Ausführung nicht entsprechend den statischen Erfordernissen durch befugte Unternehmer unter Einhaltung des Baugesetzes, der Bautechnikerverordnung sowie der geltenden Normen und Unfallverhütungsvorschriften. Vielmehr wurde die Montage des Geländers vom Zweitkläger ohne jegliche Fachkenntnisse in Eigenregie mittels unzureichender Holzverschraubung durchgeführt, wobei die nach den anzuwendenden Normen erforderliche Lastannahme weder hinsichtlich der Windslast noch hinsichtlich der Holmlastvorgabe erfüllt war und die Überlastung das 8,8-Fache über der Norm lag. Die unsachgemäße Montage war kausal dafür, dass das Geländer der am Unfallstag aufgetretenen Windstärke nicht Stand hielt.
 
Vor diesem Hintergrund hält sich die Beurteilung der Vorinstanzen, die gegen die baubehördliche Bewilligung – und damit einer polizeilichen Sicherheitsvorschrift – verstoßende unsachgemäße Anbringung des großflächigen Glasgeländers auf einer exponierten Dachfläche in Eigenregie habe die Wahrscheinlichkeit für den Versicherungsfall in der Glasbruch- und Sturmversicherung erhöht, weshalb den Klägern die Vornahme einer Gefahrenerhöhung iSd – § 23 Abs 1 VersVG entsprechenden – Art 2.1 Satz 1 ABS schuldhaft anzulasten sei, hält sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Judikaturgrundsätze. Nach den ausschließlich anzuwendenden Bestimmungen über die Gefahrenerhöhung (vgl Art 3.3 ABS) besteht Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 25 Abs 1 VersVG bereits aufgrund der schuldhaften Erhöhung der Gefahr iSd § 23 Abs 1 VersVG, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit schadet.
 
Davon ausgehend erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage der Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach § 23 Abs 2 VersVG ebenso wie auf die vom Berufungsgericht nachträglich als erheblich erachtete Rechtsfrage der Reichweite des – in den Zusatzbedingungen für den Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit enthaltenen – Verzichts auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls.
 
 

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