Eine bewusste und generelle Ablehnung auch einfachster Möglichkeiten einer Einzelfallprüfung und die unterlassene Information des Versicherers über anhängig gemachte Klagen macht dessen mögliche Schädigung durch unberechtigte Klagen und Versäumungsurteile geradezu unabwendbar
GZ 3 Ob 152/20d, 20.01.2021
OGH: Der VN war nach dem Eintritt des Versicherungsfalls gem Art 9 Punkt 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.4 ABHV/EBHV zur Anzeige und Schadensmeldung verpflichtet. Gem § 6 Abs 3 VersVG tritt im Fall der Verletzung dieser Obliegenheit die vereinbarte Rechtsfolge der Leistungsfreiheit nur dann nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss hatte.
Der Versicherer braucht nur den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen, während es Sache des VN ist, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe. Obliegenheiten des VN nach Eintritt des Versicherungsfalls dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen sowie ungerechtfertigten Ansprüchen und vor betrügerischen Machenschaften zu schützen. Durch die Aufklärung soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen. Es genügt, dass die begehrte Information abstrakt zur Aufklärung des Schadenereignisses geeignet ist.
Vorliegend hat der VN nicht nur keine „Übermittlung sämtlicher Gerichtsdokumente“ und keine „Prüfung der Höhe der Forderungen“ vorgenommen, sondern schlichtweg den Versicherer überhaupt nicht mehr informiert, sodass an einer Obliegenheitsverletzung iSd Art 9 Punkt 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.4 ABHV/EBHV kein Zweifel bestehen kann und das Verhalten des VN darüber hinaus jedenfalls einen bedingten Schädigungsvorsatz iSd dolus coloratus erkennen lässt, weil bei bewusster und genereller Ablehnung auch einfachster Möglichkeiten einer Einzelfallprüfung und zugleich unterlassener Information des Versicherers über anhängig gemachte Klagen dessen mögliche Schädigung durch unberechtigte Klagen und Versäumungsurteile geradezu unabwendbar machte, weshalb der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen und der Versicherer leistungsfrei ist.