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Zivilrecht

OGH: § 1330 ABGB – (Spesen-)Betrugsvorwurf im Zuge eines politischen Wahlkampfes

Das Wort „Betrug“ kann viele Bedeutungen haben; so wird etwa auch die listige Irreführung nach § 870 ABGB als „zivilrechtlicher Betrug“ bezeichnet, wobei kein „Betrug“ im strafrechtlichen Sinn vorliegen muss; nach der Rsp sind die Begriffe „Rechtsbrecher“ und „rechtswidriges Verhalten“ nicht als Vorwurf von Straftaten anzusehen; der Antragsgegner hat den Antragsteller nicht bereits als im strafrechtlichen Sinn überführt oder schuldig hingestellt, sondern lediglich Vorwürfe, die der breiten Öffentlichkeit damals ohnehin bereits bekannt waren, wiederholt und dabei auf die laufenden Ermittlungen hingewiesen; dass die Vorwürfe inhaltlich im Wesentlichen zutreffen, konnte er im Verfahren vor dem Erstgericht bescheinigen

27. 04. 2021
Gesetze:   § 1330 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Rufschädigung, Kreditschädigung, Wahlkampf, Betrugsvorwurf, Tatsachenbehauptung

 
GZ 6 Ob 32/21f, 15.03.2021
 
OGH: Beim Bedeutungsinhalt einer Äußerung kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt. Dabei sind auch die nicht zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemachten Teile der Tatsachenbehauptung mitzuberücksichtigen. Im Allgemeinen ist in der politischen Debatte kein streng juristisches Begriffsverständnis anzulegen.
 
Zwar muss, wer eine mehrdeutige Äußerung macht, die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Auch die Anwendung dieser Unklarheitenregel ist jedoch am Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung zu messen: Liegt die Annahme eines bestimmten Tatsachenkerns nahe, der wahr ist und die damit verbundenen Werturteile als nicht exzessiv rechtfertigt, so muss die entfernte Möglichkeit einer den Kläger noch stärker belastenden Deutung unbeachtlich bleiben.
 
Im vorliegenden Fall äußerte der Antragsgegner, der Antragsteller habe einen Betrug, einen Spesenbetrug, begangen; Geschädigte sei die Partei; Täter und Beschuldigter sei der Antragsteller. Der endgültige Schaden könne noch nicht beziffert werden; das BKA ermittle, es sei ein laufendes Verfahren, in dem derzeit 50 Aktenordner durchleuchtet würden. Es „schaue so aus“, dass es nicht nur um einen Mietkostenzuschuss gehe, sondern der „Kriminalfall“ sei, dass sich jemand durch gefälschte Rechnungen sein Privatleben, sein Luxusleben, finanziert habe.
 
Das Erstgericht hat sich mit dem Bedeutungsinhalt dieser Äußerungen eingehend auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, der Antragsgegner habe nicht behauptet, dass der Antragsteller strafbare Handlungen iSe strafgerichtlichen Verurteilung wegen Täuschung, Betrug und/oder Urkundenfälschung begangen habe, sondern seine Äußerungen im Zuge eines Wahlkampfes vor dem Hintergrund des gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahrens gemacht. Ausgehend vom bescheinigten Sachverhalt beruhten die inkriminierten Behauptungen des Antragsgegners jedenfalls auf einem ausreichenden Tatsachensubstrat. Durch diese Behauptungen werde hingegen nicht der Eindruck vermittelt, der Antragsteller sei bereits wegen Täuschung, Betrug, Untreue oder Urkundenfälschung verurteilt worden.
 
Dieser Auffassung tritt der OGH bei. Hier ist darauf zu verweisen, dass das Wort „Betrug“ viele Bedeutungen haben kann. So wird etwa auch die listige Irreführung nach § 870 ABGB als „zivilrechtlicher Betrug“ bezeichnet, wobei kein „Betrug“ im strafrechtlichen Sinn vorliegen muss. Im Duden ist „Betrug“ allgemein als „bewusste Täuschung, Irreführung einer anderen Person“ definiert. Als Synonyme werden dort ua „Bauernfängerei“, „Gaunerei“ und „Prellerei“ angeführt. Zum Verb „betrügen“ wird als Bedeutung „bewusst täuschen, irreführen, hintergehen“, aber auch die Begehung eines Ehebruchs angeführt. Als Synonyme zu „betrügen“ werden „gaunern“, „hintergehen“, „irreführen“ und „täuschen“ angeführt. Nach der Rsp sind die Begriffe „Rechtsbrecher“ und „rechtswidriges Verhalten“ nicht als Vorwurf von Straftaten anzusehen.
 
Die inkriminierten Äußerungen werden von einem Durchschnittsleser daher nicht dahin verstanden, dass der Antragsteller ein strafrechtliches Delikt verwirklicht habe, sondern vielmehr dahingehend, dass er seine (vormalige) Partei hintergangen und getäuscht und sich dabei einen finanziellen Vorteil verschafft habe, wie auch immer dies (straf-)rechtlich zu subsumieren sei. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der Antragsgegner in den festgestellten Interviews ausdrücklich „auf ein laufendes Verfahren“ und Ermittlungen des BKA verwies, sodass er keine eindeutige Schuldannahme geäußert hat. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass der Öffentlichkeit im Zeitpunkt des Wiener Wahlkampfes 2020 bekannt war, dass gegen den Antragsteller in diesem Zusammenhang noch Ermittlungen laufen und dieser seine Schuld bestreitet.
 
Damit sind aber die Äußerungen des Antragsgegners als zulässige wertende Äußerungen anzusehen, die auf einem im Kern wahren Sachverhalt beruhen. Weil Politiker erhöhter Kritik unterworfen sind, soweit sie in öffentlicher Funktion handeln, genügt im Rahmen politischer Auseinandersetzung bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung. Damit stellt sich aber die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage des Gewichts der Unschuldsvermutung im Rahmen der Interessenabwägung nach § 1330 ABGB im vorliegenden Fall nicht. Der Antragsgegner hat nach dem Gesagten den Antragsteller nicht bereits als im strafrechtlichen Sinn überführt oder schuldig hingestellt, sondern lediglich Vorwürfe, die der breiten Öffentlichkeit damals ohnehin bereits bekannt waren, wiederholt und dabei auf die laufenden Ermittlungen hingewiesen. Dass die Vorwürfe inhaltlich im Wesentlichen zutreffen, konnte er im Verfahren vor dem Erstgericht bescheinigen.
 

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