Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt; diese Sorgfalt muss in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden; Voraussetzung ist idR das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens; keineswegs kann aber der Umstand, dass eine erst potentielle Gefahrensituation nicht sofort beseitigt wird, grobe Fahrlässigkeit begründen
GZ 2 Ob 180/20i, 25.02.2021
Für die B 77 als Teil eines Straßennetzes von rund 480 km ist die Straßenmeisterei Voitsberg mit rund 50 Mitarbeitern zuständig. Im „Normalbetrieb“ fährt jeder Mitarbeiter mindestens einmal in der Woche sein gesamtes Gebiet ab, meistens sogar zweimal pro Woche. Vor dem Unfall erfolgte die letzte Kontrolle des Abschnitts in den Vormittagsstunden des Freitags vor dem Pfingstwochenende. Mitarbeitern der Straßenmeisterei ist bekannt, dass auf der B 77 viele Motorradfahrer unterwegs sind. Während des am Freitag um 12:00 Uhr beginnenden Wochenend-Bereitschaftsdienstes ist nicht vorgesehen, dass Strecken aktiv kontrolliert werden, sondern der zuständige Mitarbeiter wartet Verständigungen über Einsatznotwendigkeiten ab.
Am Nachmittag des Freitags vor Pfingsten ging ein heftiges Gewitter nieder, wodurch es im späteren Unfallsbereich über eine Länge von 700 bis 800 m an verschiedenen Stellen zu massiven Schottereinschwemmungen kam. Der davon informierte Mitarbeiter der Straßenmeisterei im Bereitschaftsdienst begab sich umgehend an Ort und Stelle und beseitigte den Schotter mit Besen und Schaufel. Am frühen Morgen des Samstags stellte er das Gefahrenzeichen „Andere Gefahren“ mit der Zusatztafel „Rollsplitt“ auf, danach wurden zu Mittag beide Fahrbahnhälften mit einer angeforderten Kehrmaschine zusätzlich gereinigt. Am Sonntag ging ein weiteres Gewitter nieder, wodurch neuerlich Schotter auf die Fahrbahn geschwemmt wurde, was dem diensthabenden Mitarbeiter aber nicht bekannt wurde. Am Montag gab es nur noch am Morgen geringfügigen Regen.
Der Kläger geriet am Montag Abend während eines Überholmanövers mit etwa 100 km/h auf den Schotter, den er erst wahrnahm, als er gerade im Begriff war, wieder auf den rechten Fahrstreifen zurückzulenken und seine Geschwindigkeit zu verringern. Durch diese Lenkbewegung trat eine Instabilität des Motorrads ein, die zum Sturz führte.
OGH: Nach stRsp ist grobe Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB nur bei einer auffallenden Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise gegeben, wobei der Schadenseintritt als geradezu wahrscheinlich (nicht bloß als möglich) vorauszusehen sein muss. Sein Verhalten muss dem Wegehalter nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht schwer vorzuwerfen sein.
Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Voraussetzung ist idR das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. Keineswegs kann aber der Umstand, dass eine erst potentielle Gefahrensituation nicht sofort beseitigt wird, grobe Fahrlässigkeit begründen.
Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Weges sicherzustellen. Welche Maßnahmen er im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geografischen Situierung in der Natur und dem daraus resultierenden Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis), für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die Unterlassung einer zumutbaren Maßnahme dem Wegehalter bereits als grobes Verschulden vorgeworfen werden kann.
Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Einzelfall angesichts der dargelegten Umstände und der ohnehin auch am Wochenende getroffenen Maßnahmen zur Reinigung und Sicherung der späteren Unfallstelle zum Ergebnis gelangte, dass dem Kläger der ihm obliegende Beweis der groben Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB nicht gelungen sei, hält sich diese Beurteilung im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums.