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Zivilrecht

OGH: Rechtes Vorbeifahren – unter Nutzung einer Ladezone – an links blinkendem Kfz

Da die strittige Fläche im konkreten Fall als Ladezone ausgewiesen war, ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass es sich dabei um einen Teil der Fahrbahn gehandelt habe, nicht zu beanstanden; das Klagsfahrzeug war zwar nicht zur Straßenmitte hin eingeordnet; der nach links gesetzte Blinker ließ allerdings auf ein beabsichtigtes Linksabbiegen schließen; die Auffassung, dass die Erstbeklagte unter diesen Umständen nicht mit einem Rückfahrmanöver rechnen musste, das zu einem Ausschwenken nach rechts führen würde, ist jedenfalls vertretbar

27. 04. 2021
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 2 StVO, § 17 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Linksabbiegen, rechts Vorbeifahren, Ladezone, unklare Verkehrssituation, Rückfahrmanöver

 
GZ 2 Ob 216/20h, 25.02.2021
 
OGH: Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass grundsätzlich alle befahrbaren Teile einer Straße, und zwar unabhängig von den daran bestehenden Eigentumsverhältnissen, zur Fahrbahn gehören. Dazu gehören insbesondere Park- oder Radfahrstreifen, nicht jedoch ein an die Fahrbahn anschließender Vorplatz eines Gebäudes. Ob eine Fläche – etwa als Parkstreifen – noch zur Fahrbahn gehört, ist eine Frage des Einzelfalls. Da die strittige Fläche im konkreten Fall als Ladezone ausgewiesen war, ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass es sich dabei um einen Teil der Fahrbahn gehandelt habe, nicht zu beanstanden.
 
Ein Grund, weshalb die Erstbeklagte die strittige Fläche nicht hätte befahren dürfen, ist nicht erkennbar.
 
Aus dem Umstand, dass eine Verkehrsfläche außerhalb einer Begrenzungslinie liegt und daher nicht als Fahrstreifen anzusehen ist, lässt sich nicht ableiten, dass diese Fläche nicht befahren werden dürfte. Nichts anderes kann gelten, wenn eine Verkehrsfläche nicht durch eine Begrenzungslinie, sondern – wie hier – (faktisch) durch eine Rigole vom Fahrstreifen abgegrenzt ist. Im konkreten Fall war es aufgrund des dort aufgestellten Verkehrszeichens nur verboten, auf der strittigen Fläche (außer zu Zwecken der Ladetätigkeit) zu halten oder zu parken, ein Befahren war damit nicht untersagt. Mit dem in der Revision genannten (unzulässigen) Befahren eines Pannenstreifens ist das Verhalten der Erstbeklagten wegen des ausdrücklichen Verbots in § 46 Abs 4 lit d StVO nicht zu vergleichen. Auch aus der E 2 Ob 278/06f lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten, da dort lediglich der Schutzzweck eines Halte- und Parkverbots zu beurteilen war.
 
Es kann offen bleiben, ob die Erstbeklagte nach § 17 Abs 1 Satz 3 StVO zum Vorbeifahren auf der rechten Seite verpflichtet war, obwohl das Klagsfahrzeug nicht zur Straßenmitte hin eingeordnet war. Dass ein Vorbeifahren auf der rechten Seite unzulässig gewesen wäre, ergibt sich aus dieser Bestimmung jedenfalls nicht.
 
Ob eine unklare Verkehrssituation vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Im konkreten Fall war das Klagsfahrzeug zwar nicht zur Straßenmitte hin eingeordnet. Der nach links gesetzte Blinker ließ allerdings auf ein beabsichtigtes Linksabbiegen schließen. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Erstbeklagte unter diesen Umständen nicht mit einem Rückfahrmanöver rechnen musste, das zu einem Ausschwenken nach rechts führen würde, ist jedenfalls vertretbar.
 
Die in der Revision genannten Entscheidungen stehen dem nicht entgegen: Gegenstand von 8 Ob 73/76) war das Überholen eines Fahrzeugs, das zwar nicht nach links eingeordnet war, aber den Blinker gesetzt hatte. Der Überholende musste daher – anders als hier – annehmen, dass sich das Fahrzeug auf jenen Teil der Fahrbahn hinbewegen würde, auf dem er es überholen wollte. In 2 Ob 146/78 hatte der überholte Motorradfahrer zwar den linken Blinker gesetzt, war aber 45 m langsam weitergefahren, ohne sich nach links einzuordnen. Damit hatte er eine nach Auffassung des Senats unklare Verkehrssituation geschaffen, weil der Überholende damit rechnen konnte, dass der Motorradfahrer das Überholen vor dem Abbiegen zulassen würde. Daher sei der Motorradfahrer zu einem weiteren Kontrollblick verpflichtet gewesen. Auch diese Situation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar.
 
 

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