Wenn in der Bestimmung des § 4 Abs 3 COVID-19-MG angeordnet wird, dass die Bestimmungen des EpidemieG "unberührt" bleiben, wird damit weder der Inhalt noch der Anwendungsbereich des EpidemieG verändert; die berufene Norm ändert also weder etwas an den Voraussetzungen für die Erlassung von Verfügungen iSd § 20 EpidemieG noch an denen für den Zuspruch einer Vergütung für Verdienstentgang nach § 32 EpidemieG; sie bildet daher, weder für sich noch im Zusammenhalt mit den auf das COVID-19-MG gestützten Verordnungen, eine Grundlage für den Ersatzanspruch der Revisionswerberin; Gesetzgeber bzw Verordnungserlasser des COVID-19-MG bzw der "COVID-19-Verordnungen" haben die in Rede stehenden Einschränkungen (Betretungsverbote, Beschränkungen der Kundenanzahl, Abstandsgebote ...) nicht isoliert erlassen, sondern "in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet"; wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MG, ausgehend vom Befund, "die Maßnahmen des EpidemieG - seien - nicht ausreichend bzw zu kleinteilig, um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern" (vgl die Erläuterungen zum IA 396/A 27. GP, 11), es für notwendig erachtet hat, ein eigenes - in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes - Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch iSd (im Zuge des genannten "Pakets" insoweit unverändert belassenen) § 32 iVm § 20 EpidemieG auslösen; dementsprechend hat der VfGH das Bestehen eines Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs nach § 32 EpidemieG wegen auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG angeordneter Betretungsverbote verneint
GZ Ra 2021/03/0018, 24.02.2021
VwGH: Ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 5 EpidemieG setzt - ausgehend vom klaren Wortlaut dieser mit der Novelle BGBl Nr 702/1974 in Kraft getretenen und seither unverändert gebliebenen Norm - voraus, dass das vom Anspruchswerber betriebene Unternehmen „gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist“; Anspruchsvoraussetzung danach ist also eine Betriebsbeschränkung oder -sperre nach der - seit der Stammfassung (WV) BGBl Nr 186/1950 unverändert gebliebenen - Bestimmung des § 20 EpiG.
Zwar wurde mit der Verordnung BGBl II Nr 74/2020 die Grundlage dafür geschaffen, dass solche Vorkehrungen auch beim Auftreten einer Infektion mit COVID-19 getroffen werden können. Eine derartige, den Betrieb der Revisionswerberin erfassende „Vorkehrung“, also eine Betriebsschließung nach § 20 Abs 1 EpidemieG oder eine Betriebsbeschränkung nach § 20 Abs 2 EpidemieG, erfolgte allerdings - unstrittig - nicht.
Die Revision stellt nicht in Frage, dass ausgehend von § 4 Abs 2 COVID-19-MG die Bestimmungen des EpidemieG betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung kommen. Da aber gem § 4 Abs 3 COVID-19-MG die (übrigen) Bestimmungen des EpidemieG unberührt blieben, und der Verdienstentgangsanspruch auf Betriebsbeschränkungen und nicht Betriebsschließungen gestützt werde, bestehe ihrer Auffassung nach der Anspruch zu Recht, zumal mit den „COVID-19-Verordnungen“ Betriebsbeschränkungen verfügt worden seien.
Damit verkennt die Revision den Regelungsgehalt des § 4 Abs 3 COVID-19-MG: Wenn darin angeordnet wird, dass die Bestimmungen des EpidemieG „unberührt“ bleiben, wird damit weder der Inhalt noch der Anwendungsbereich des EpidemieG verändert. Die berufene Norm ändert also weder etwas an den Voraussetzungen für die Erlassung von Verfügungen iSd § 20 EpidemieG noch an denen für den Zuspruch einer Vergütung für Verdienstentgang nach § 32 EpidemieG. Sie bildet daher, weder für sich noch im Zusammenhalt mit den auf das COVID-19-MG gestützten Verordnungen, eine Grundlage für den Ersatzanspruch der Revisionswerberin.
Ebenso verfehlt ist das Argument der Revision, die in Rede stehenden Verordnungen (BGBl II Nr. 96/2020 und die folgenden) hätten „ihren Ursprung“ im EpidemieG, seien deshalb als Verfügung von Betriebsbeschränkungen iSd § 20 Abs 1 EpidemieG anzusehen und begründeten somit einen Ersatzanspruch nach § 32 EpidemieG.
Schon das VwG hat zutreffend dargelegt, dass ausgehend vom insoweit klaren Wortlaut des § 20 Abs 2 EpidemieG, wonach gegebenenfalls „der Betrieb einzelner ... Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt“ werden kann, damit eine Betriebsbeschränkung mit Bescheid - nicht mittels Verordnung - ermöglicht wird; schon dies steht dem von der Revision gewünschten Verständnis entgegen.
Zudem legte das EpidemieG die Zuständigkeit zur Erlassung von „Vorkehrungen“ nach § 20 EpidemieG - wie auch die zur Veranlassung sämtlicher anderer Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten nach dem EpidemieG - in die Hände der Bezirksverwaltungsbehörden (vgl § 43 Abs 4 EpidemieG; die Verordnungsermächtigung des Bundesministers durch § 43 Abs 4a 3. und 4. Satz wurde erst mit der Novelle BGBl I Nr 43/2020, in Kraft seit 15. Mai 2020, eingefügt). Demgegenüber ermächtigt § 1 COVID-19-MG den Bundesminister zur Erlassung einer Verordnung und es wurden die in Rede stehenden Verordnungen auch vom Bundesminister erlassen.
Zudem trifft auch das Revisionsvorbringen zum Inhalt der Promulgationsklauseln der in Rede stehenden Verordnungen nicht zu: Die „COVID-19-Verordnungen“ berufen sich - in der Promulgationsklausel - jeweils auf § 1 COVID-19-MG (BGBl II Nr 96/2020 bis BGBl II Nr 151/2020), auf die §§ 1 und 2 COVID-19-MG sowie § 15 EpidemieG (BGBl II Nr 197/2020 bis BGBl II Nr 412/2020), auf § 15 EpidemieG (BGBl II Nr 446/2020) bzw die §§ 3 und 4 COVID-19-MG und § 15 EpidemieG (BGBl II Nr 455/2020 und BGBl II Nr 456/2020), nicht aber auf § 20 EpidemieG.
§ 15 EpidemieG bildet eine Grundlage für die Erlassung von Verordnungen betreffend „Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen“ bei Veranstaltungen, nicht aber für - im Revisionsfall relevante - Regelungen betreffend das Betreten von Betriebsstätten.
Die angesprochenen Verordnungen, mit denen insbesondere Betretungsverbote vorgesehen wurden, haben somit im COVID-19-MG ihre Grundlage.
Im Übrigen: Gesetzgeber bzw Verordnungserlasser des COVID-19-MG bzw der „COVID-19-Verordnungen“ haben die in Rede stehenden Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern „in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet“. Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MG, ausgehend vom Befund, „die Maßnahmen des Epidemiegesetzes 1950 - seien - nicht ausreichend bzw zu kleinteilig, um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern“ (vgl die Erläuterungen zum IA 396/A 27. GP, 11), es für notwendig erachtet hat, ein eigenes - in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes - Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht auch dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch iSd (im Zuge des genannten „Pakets“ insoweit unverändert belassenen) § 32 iVm § 20 EpidemieG auslösen. Dementsprechend hat der VfGH das Bestehen eines Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs nach § 32 EpidemieG wegen auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG angeordneter Betretungsverbote verneint (und die Bedenken der Antragsteller an der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs 2 COVID-19-MG bzw des § 1 der Verordnung BGBl II Nr 96/2020 nicht geteilt).
Eine von der Revisionswerberin beantragte Vergütung ihres durch die Betretungsverbote bzw -beschränkungen nach den genannten „COVID-19-Verordnungen“ entstandenen Verdienstentgangs nach § 32 EpidemieG kommt nach dem Gesagten daher nicht in Betracht.