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Fremdenrecht

VwGH: Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 53 Abs 2 FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht

26. 04. 2021
Gesetze:   § 53 FPG, Art 8 EMRK, Art 11 Rückführungsrichtlinie
Schlagworte: Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, Folgeantrag, Verletzung der Ausreiseverpflichtung, Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Interessenabwägung

 
GZ Ra 2020/01/0001, 22.02.2021
 
VwGH: Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 53 Abs 2 FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Art 11 Abs 1 lit b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.
 
Nach stRsp des VwGH ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Art 133 Abs 4 B-VG. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes.
 
Vor diesem Hintergrund legt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen, wonach zusammengefasst der Folgeantrag nicht rechtsmissbräuchlich gestellt worden sei und das Einreiseverbot lediglich auf Grund des unrechtmäßigen Aufenthalts nicht erlassen werden hätte dürfen, nicht dar, dass dem VwG im Zuge der Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK sowie der Verhängung des Einreiseverbotes eine vom VwGH aufzugreifende, unvertretbare Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.
 
 

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