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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Zum Günstigkeitsprinzip nach § 1 Abs 2 VStG

Das Günstigkeitsprinzip nach § 1 Abs 2 VStG bezieht sich nicht auf die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift, sondern auf die Strafe

26. 04. 2021
Gesetze:   § 1 VStG
Schlagworte: Günstigkeitsprinzip

 
GZ Ra 2020/06/0178, 02.03.2021
 
VwGH: Soweit die revisionswerbenden Parteien einen „Widerspruch der Interpretation des VwG zum Günstigkeitsprinzip zur Rsp des VwGH“ ins Treffen führen und im Zusammenhang damit behaupten, zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der belBeh vom 25. November 2020 sei von keiner Bewilligungspflicht der Anlagen nach der Novelle des Bgld BauG LGBl Nr 29/2019 (Anmerkung: in Kraft ab 11. April 2019) auszugehen gewesen und dies gelte nach dem Günstigkeitsprinzip auch bereits für den Zeitpunkt der Aufstellung im Jahr 2014, übersehen sie, dass sich das Günstigkeitsprinzip nach § 1 Abs 2 VStG nicht auf die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift, sondern auf die Strafe bezieht.
 
 

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