Bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten liegt es an der Partei, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig
GZ Ra 2020/11/0140, 08.03.2021
VwGH: Soweit sich die revisionswerbende Partei im Zulässigkeitsvorbringen gegen das arbeitsmedizinische Gutachten und damit dessen Ergebnis betreffend die gegebene Arbeitsfähigkeit des Mitbeteiligten wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass es bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten an der Partei liegt, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig. Die Vorbringen betreffend dieses Gutachten treten diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Die behaupteten Widersprüche bzw Ungereimtheiten beziehen sich weder auf die im Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit noch auf das Leistungskalkül, sondern lediglich auf organisatorische Aspekte. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Gutachten unvollständig sein sollte.