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Verfahrensrecht

OGH: Zur Rechtsmittellegitimaion des einstweiligen Erwachsenenvertreters im Bestellungsverfahren

Die Legitimation des einstweiligen Erwachsenenvertreters, im eigenen Namen ein Rechtsmittel gegen den Bestellungs- bzw Erweiterungsbeschluss zu erheben, hängt davon ab, dass ihm selbst ein berechtigtes Interesse an seiner Nichtbestellung (zumindest in Ansehung eines Teils seines Wirkungsbereichs) oder an der Klärung seines Wirkungsbereichs zukommt, um imstande zu sein, seine Rechte und Pflichten für die betroffene Person ordnungsgemäß wahrzunehmen

20. 04. 2021
Gesetze:   § 120 AußStrG, § 127 AußStrG, § 45 AußStrG, § 2 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Erwachsenenschutzverfahren, einstweiliger Erwachsenenvertreter, Rechtsmittellegitimation

 
GZ 8 Ob 117/20v, 23.02.2021
 
OGH: Die Legitimation des einstweiligen Erwachsenenvertreters, im eigenen Namen ein Rechtsmittel gegen den Bestellungs- bzw Erweiterungsbeschluss zu erheben, hängt davon ab, dass ihm selbst ein berechtigtes Interesse an seiner Nichtbestellung (zumindest in Ansehung eines Teils seines Wirkungsbereichs) oder an der Klärung seines Wirkungsbereichs zukommt, um imstande zu sein, seine Rechte und Pflichten für die betroffene Person ordnungsgemäß wahrzunehmen.
 
Ein solches Interesse bringt der einstweilige Erwachsenenvertreter im Anlassfall nicht zur Darstellung:
 
Mit dem Argument, seine Bestellung (auch) für die „Vertretung vor Verwaltungsbehörden, insbesondere Finanzbehörden“ sei unzulässig, weil ohnehin alle Befugnisse vom Insolvenzverwalter wahrzunehmen seien, sodass ihm faktisch keine Angelegenheiten zu erledigen verblieben, zeigt er einen Eingriff in seine subjektiven Rechte nicht auf. Diese Behauptung läuft nämlich darauf hinaus, dass es der Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters gar nicht bedürfe. Auch kann der einstweilige Erwachsenenvertreter nicht im eigenen Namen geltend machen, dass eine iSd § 272 Abs 1 ABGB unzulässige „Vorratsbestellung“ vorliege. Ziel dieser Vorschrift ist, die Selbstbestimmung der betroffenen Person weitgehend zu erhalten. Die Wahrung des – mit dem 2. ErwSchG nochmals gestärkten – Subsidiaritätsprinzips liegt daher allein im Interesse der betroffenen Person.
 
Eine Unklarheit über den Umfang seiner Rechte und Pflichten releviert der einstweilige Erwachsenenvertreter in seinem Rechtsmittel weder mit dem Einwand, die Formulierung im Erweiterungsbeschluss umfasse, soweit es Verwaltungsverfahren angehe, alle Angelegenheiten, noch mit dem Verweis auf die nach der IO dem Insolvenzverwalter obliegenden Aufgaben.
 
Der von ihm „als Einschreiter“ erhobene Revisionsrekurs ist daher mangels Rekurslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
 
 

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