Die Einbringung der Schiedsklage durch einen dazu iSd § 31 Abs 1 ZPO bevollmächtigten Rechtsanwalt ist eine nachträgliche Genehmigung des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung, bei der die Formvorschrift des § 1008 ABGB verletzt wurde
GZ 18 OCg 5/20i, 17.02.2021
OGH: Gem § 611 Abs 2 Z 1 ZPO ist ein Schiedsspruch (ua) aufzuheben, wenn eine gültige Schiedsvereinbarung fehlt. Der Fall des Nichtvorhandenseins einer Schiedsvereinbarung umfasst dabei sowohl die schlichte Nichtexistenz als auch die bloß scheinbare Existenz. Auch wenn also dem äußeren Anschein nach eine Schiedsvereinbarung vorliegt, diese aber ungültig ist, weil sie zB unwirksam oder formungültig ist, ist ebenso wie bei völligem Fehlen eines Hinweises auf eine Schiedsvereinbarung eine Aufhebungsklage möglich.
Schiedsvereinbarungen iSd § 583 Abs 1 ZPO können auch durch rechtsgeschäftlich zur Vertretung bevollmächtigte Personen geschlossen werden, zum wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung benötigen sie jedoch eine schriftliche Spezialvollmacht nach § 1008 ABGB. Ist eine Schiedsvereinbarung wegen eines Formmangels der Vollmacht (für den Vollmachtgeber) nicht existent, kann sie nachträglich (nur) schriftlich und ausdrücklich genehmigt werden. Auch dafür ist grundsätzlich die Form des § 1008 ABGB einzuhalten. Die anwaltliche Prozessvollmacht ersetzt allerdings die Spezialvollmacht gem § 1008 ABGB. Nach der Rsp ist daher in der Einbringung der Schiedsklage durch einen dazu iSd § 31 Abs 1 ZPO bevollmächtigten Rechtsanwalt eine nachträgliche Genehmigung des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung, bei der die Formvorschrift verletzt wurde (Vertretungsmangel), zu erblicken. Eine wegen Verletzung der Formvorschriften unwirksame Schiedsvereinbarung heilt, wenn die Partei, bei der der Formmangel vorliegt, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt selbst entsprechend der Schiedsvereinbarung eine Schiedsklage einbringt.
Selbst wenn man vorliegend mit dem Kläger davon ausginge, dass die festgestellte, dem Bevollmächtigten der Beklagten vor Unterfertigung der Rahmenvereinbarung erteilte Handlungsvollmacht den Anforderungen einer Spezialvollmacht nicht entspricht, wäre daher für den Prozessstandpunkt des Klägers nichts gewonnen. Nach dem Klagsvorbringen und dem der Klage angeschlossenen Schiedsspruch ist davon auszugehen, dass die Beklagte im Schiedsverfahren durch eine mit Prozessvollmacht ausgestattete Rechtsanwältin vertreten wurde. Der von der Rechtsanwältin eingebrachten Schiedsklage legte die Beklagte die vom Bevollmächtigten in ihrem Namen abgeschlossene Rahmenvereinbarung samt Schiedsklausel zugrunde, sodass iSd § 1016 ABGB von einer schriftlichen Genehmigung der vom Bevollmächtigten allenfalls nur mit ungenügender Handlungsvollmacht geschlossenen Vereinbarung auszugehen ist.