Für die Wirksamkeit der Zustellung und damit für den Beginn des Fristenlaufs ist bei tatsächlichem Zukommen der Sendung unabhängig von der Bestimmung des § 17 Abs 3 ZustG stets der Tag ausschlaggebend, an dem das Zustellstück dem berechtigten Empfänger zugekommen ist
GZ 5 Ob 4/21f, 04.02.2021
OGH: § 17 Abs 1 ZustG ermöglicht die Hinterlegung, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs 3 leg cit regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen, wobei die Verständigung den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen hat (§ 17 Abs 2 ZustG). Liegt eine wirksame Hinterlegung nach dieser Gesetzesstelle vor, gilt das hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag, an dem es erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG). Dieser ist dann auch als fristauslösend anzusehen.
Die Antragsteller wurden im Verfahren erster Instanz von der ehemaligen Verwalterin der Liegenschaft vertreten. In ihrem Revisionsrekurs weisen sie darauf hin, dass ihnen die Entscheidung des Rekursgerichts zu Handen dieser Vertreterin zugestellt worden ist. Nach dem im Akt erliegenden Zustellnachweis ergibt sich dazu zwar, dass der Sachbeschluss des Erstgerichts nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Anschrift dieser Vertreterin vom 27. 7. 2020 hinterlegt werden sollte, wobei auf der Hinterlegungsanzeige als Beginn der Abholfrist der 28. 7. 2020 vermerkt worden war. Aus der dem Gericht durch den Zustelldienst übermittelten Übernahmebestätigung folgt dazu jedoch, dass ein berechtigter Vertreter die für die Hinterlegung bestimmte Sendung bereits am 27. 7. 2020 übernommen hat, wobei ausdrücklich vermerkt ist, dass die Ausfolgung vor Beginn der Abholfrist erfolgte.
Für die Wirksamkeit der Zustellung und damit für den Beginn des Fristenlaufs ist bei tatsächlichem Zukommen der Sendung unabhängig von der Bestimmung des § 17 Abs 3 ZustG stets der Tag ausschlaggebend, an dem das Zustellstück dem berechtigten Empfänger zugekommen ist. Damit ist es entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht zu beanstanden, wenn das Rekursgericht seiner Beurteilung eine Zustellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses am 27. 7. 2020 zugrunde legte.