Mit der bloßen Nennung eines – vom im Zustellnachweis beurkundeten Zustelldatum – abweichenden Zustellzeitpunkts wird mangels Anführung konkreter Gründe kein Gegenbeweis iSd § 292 ZPO angetreten
GZ 7 Ob 27/21b, 24.02.2021
Die Beklagte releviert in ihrem Rekurs, dass ihr der bedingte Zahlungsbefehl entgegen der Beurkundung im Zustellnachweis tatsächlich erst am 4. 12. 2018 zugestellt worden sei. Seine Zustellung hätte durch eine Vertretungskraft – wie sich aus dem bereits „vorgedruckten“ Übergabedatum ergebe – offenbar bereits am 3. 12. 2018 erfolgen sollen. Tatsächlich sei die Zustellung erst durch den regelmäßig betrauten Zusteller am 4. 12. 2018 vorgenommen worden.
OGH: Unter Zustellung versteht man ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das aus zwei gerichtlich zu unterscheidenden Akten besteht. Das sind einerseits die Zustellverfügung und andererseits der eigentliche Zustellvorgang, der die Zustellverfügung ausführt. Die Zustellung ist ein an eine gesetzliche Form geknüpfter hoheitlicher Vorgang, durch den dem als Empfänger des Schriftstücks bezeichneten Adressaten Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichts an ihn gerichteten Schriftsatz Kenntnis zu nehmen; sie hat also das Ziel, dem jeweiligen Adressaten das Schriftstück zukommen zu lassen. An den rechtmäßigen oder im Fall des § 7 ZustG tatsächlichen Vollzug der Zustellung knüpfen sich die Rechtswirkungen behördlicher, schriftlich ausgefertigter Erledigungen.
Nach § 22 Abs 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein) zu beurkunden. Die vom Zusteller erstellten Zustellausweise sind öffentliche Urkunden, die, wenn sie wie hier die gehörige äußere Form aufweisen – den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Der Zustellnachweis begründet daher auch den vollen Beweis des darin angeführten Tages der Zustellung.
Selbst bei unbedenklichem Zustellnachweis steht dem Empfänger nach hA der „Gegenbeweis“ nach § 292 ZPO offen. Dazu bedarf es konkreter Darlegungen, das Schriftstück nicht erhalten zu haben und eines entsprechenden Bescheinigungsanbots. Werden Zustellmängel behauptet, die – wie im vorliegenden Fall – nicht offenkundig sind, müssen sie glaubhaft gemacht werden werden.
Die Beklagte argumentiert, das Berufungsgericht habe das Verfahren aufgrund der vermeintlichen Zustellung am 3. 12. 2018 für nichtig erklärt, ohne ihr – trotz Nennung des Zustelldatums im Einspruch mit 4. 12. 2018 – die Möglichkeit zu geben, zum Zustellvorgang Stellung zu nehmen, wodurch ihr rechtliches Gehör verletzt worden und das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Dies trifft nicht zu:
Mit der bloßen Nennung eines – vom im Zustellnachweis beurkundeten Zustelldatum – abweichenden Zustellzeitpunkts wird mangels Anführung konkreter Gründe kein Gegenbeweis im oben genannten Sinn angetreten.