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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Heimopferrente – zur Auslegung des Begriffs „Unterbringung“ in § 1 Abs 1 HOG

Das für den Anspruch auf eine Heimopferrente erforderliche Tatbestandsmerkmal „im Rahmen einer Unterbringung“ nach § 1 Abs 1 HOG ist im Falle einer Klägerin, die als „Lehrling“ in einem Kloster beschäftigt war und während ihrer Beschäftigung dort in einem Knabeninternat untergebracht war, nicht erfüllt

20. 04. 2021
Gesetze:   § 1 HOG, § 5 HOG
Schlagworte: Heimopferrente, Unterbringung, Lehrling, Kloster, Beschäftigungsverhältnis, Mitwirkungspflicht

 
GZ 10 ObS 148/20t, 19.01.2021
 
OGH: Der Gesetzgeber hat den Kreis der nach § 1 Abs 1 HOG anspruchsberechtigten Personen eng umschrieben. Er hat die Gewährung einer Heimopferrente als besondere Fürsorgeleistung und spezifische Reaktion auf ein Unrecht geschaffen, das typischerweise und in besonderer Intensität sog „Heimkindern“ bzw „Pflegekindern“ widerfahren ist. Er stellt daher auf kindliche und jugendliche Opfer von Gewalt ab, die solcher Gewalt im Rahmen einer regelmäßig länger dauernden Unterbringung in Fremdpflege, der sie sich nicht entziehen konnten, ausgesetzt waren. Er stellt diese nicht allen anderen Opfern von Gewalt gleich. Da der Gewährung einer Fürsorgeleistung wie der Heimopferrente keine Gegenleistung des Anspruchsberechtigten gegenübersteht und keine sonstige Verpflichtung des Staats zugrunde liegt, hat der Gesetzgeber nach der Rsp des VfGH durch die dargestellte enge Umschreibung des Kreises der anspruchsberechtigten Personen nicht den ihm zustehenden weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum verletzt.
 
Der Umstand, dass die Klägerin eine pauschalierte Entschädigungsleistung von der Stiftung Opferschutz der Katholischen Kirche in Österreich erhalten hat, hat – entgegen den Ausführungen in der Revision – (nur) zur Folge, dass ihr Opferstatus (die erlittene Gewalt), nicht mehr gesondert zu prüfen ist. Die Intention ist, jene Opfer, welche eine pauschalierte Entschädigungsleistung erhalten haben, nicht neuerlich mit dieser Gewalttat zu konfrontieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die weiteren Anspruchsvoraussetzungen vom Entscheidungsträger, und – infolge der sukzessiven Kompetenz: neuerlich und von dessen Entscheidung unabhängig – vom Arbeits- und Sozialgericht zu prüfen ist, was sich aus den Verfahrensbestimmungen des HOG ergibt:
 
Der Antragsteller hat gem § 5 Abs 1 HOG die Anspruchsvoraussetzungen durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen. Verletzt er seine Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund und trotz Mahnung, kann die Leistung gem § 5 Abs 4 und 5 HOG abgelehnt werden. Eine Mitwirkungspflicht trifft gem § 11 HOG ua auch die mit der Entschädigungsleistung befassten Stellen. Diese haben insbesondere gem § 11 Abs 4 Z 2 lit b HOG personenbezogene Daten betreffend die Opfereigenschaft, nämlich „Bezeichnung, Name, Ort, Zeitraum hinsichtlich der Unterbringung im Heim, bei den Pflegeeltern oder in einer Krankenanstalt oder vergleichbaren Einrichtung“ mitzuteilen. Diese Angaben dienen der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, die – wie sich auch im vorliegenden Fall aus den Angaben der Stiftung Opferschutz ergibt – nicht in jedem Fall, in dem eine Entschädigungsleistung gewährt wird, gegeben sein müssen.
 
Die Argumente der Revisionswerberin zielen darauf ab, dass eine Fremdunterbringung der Klägerin in den Jahren 1962 bis 1964 vorlag, die den gesetzlich umschriebenen Tatbeständen gleichzuhalten ist. Es steht außer Frage, dass die Klägerin während ihres Aufenthalts im Kloster F***** außerordentliche Gewalt und Misshandlungen erleiden musste. Ungeachtet der – de facto, infolge des Verbots, die Kindergärtnerinnenschule zu besuchen – räumlichen Unterbringung der Klägerin allein im Kloster bleibt im Hinblick auf die dargestellte Rsp des VfGH kein Raum für die von der Klägerin gewünschte extensive Auslegung des Tatbestands des § 1 Abs 1 HOG:
 
Denn die Klägerin hatte – anders als „Heimkinder“ oder „Pflegekinder“ – zumindest rein rechtlich die Möglichkeit, das Autoritätsverhältnis selbst zu beenden, unabhängig davon, ob es sich beim Beschäftigungsverhältnis der Klägerin tatsächlich um eine „Lehre“ handelte oder ob ein Dienstvertrag abgeschlossen wurde: Sowohl die Klägerin selbst, als auch – nach damaliger Rechtslage – ihr(e) gesetzlicher(n) Vertreter waren sowohl berechtigt, ein Lehrverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem § 101 Z 2 GewO, als auch ein Dienstverhältnis (vgl § 152 ABGB alt, nunmehr § 171 ABGB iVm § 1162 ABGB) vorzeitig zu lösen.
 
Die Klägerin erlitt daher zwar außerordentliche Gewalt und erhielt dafür eine Entschädigungsleistung. Sie erlitt diese Gewalt aber nicht „im Rahmen einer Unterbringung“ iSd § 1 Abs 1 HOG, sondern im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 HOG sind daher nicht zur Gänze erfüllt.
 
 

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