Während bei der werbenden Gesellschaft grundsätzlich vom Going-Concern-Prinzip auszugehen ist, liegt der Zweck der Liquidationseröffnungsbilanz in der Darstellung des zu erwartenden Liquidationsergebnisses, typischer Weise durch Zerschlagung der Gesellschaft und Veräußerung der Einzelteile
GZ 6 Ob 201/20g, 18.02.2021
OGH: Gem § 91 Abs 1 GmbHG haben die Liquidatoren bezogen auf den Tag der Auflösung eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Dafür gilt eine Frist von 5 Monaten ab Auflösung der Gesellschaft (§ 91 Abs 1 GmbHG iVm § 211 Abs 2 AktG, § 222 Abs 1 UGB). Auch die für die werbende Gesellschaft geltenden Publizitätsvorschriften sind einzuhalten; die Eröffnungsbilanz ist daher gem §§ 277 bis 279, 281 UGB offenzulegen. Nach §§ 92 iVm 22 Abs 2 GmbHG haben die Gesellschafter Anspruch auf Zusendung der Eröffnungsbilanz.
Zusätzlich ist für das mit dem Zeitpunkt der Auflösung endende Rumpfgeschäftsjahr der werbenden Gesellschaft zum Stichtag des Tags vor der Auflösung ein Jahresabschluss nach dem 3. Buch UGB zu erstellen. Dies ist erforderlich, um eine Beurteilung der Tätigkeit der Geschäftsführer und ihre Entlastung zu ermöglichen und den Erfolg der werbenden Geschäftstätigkeit vom Liquidationserlös abzugrenzen.
Der Jahresabschluss der werbenden Gesellschaft unterscheidet sich von der Liquidationseröffnungsbilanz durch den abweichenden Zweck, was auch auf die Bewertung durchschlägt: Während bei der werbenden Gesellschaft grundsätzlich vom Going-Concern-Prinzip auszugehen ist (§ 201 Abs 2 Z 2 UGB), liegt der Zweck der Liquidationseröffnungsbilanz in der Darstellung des zu erwartenden Liquidationsergebnisses, typischer Weise durch Zerschlagung der Gesellschaft und Veräußerung der Einzelteile. Die Bestimmungen der §§ 201 bis 211 UGB über die Wertansätze und die §§ 224 bis 230 UGB über die Gliederung sind für die Eröffnungsbilanz nicht anwendbar (§ 91 Abs 1 GmbHG iVm § 211 Abs 3 AktG); die Aktiva und Passiva der Gesellschaft sind zu realen Liquidationswerten in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen.