Der Tatbestand erfordert eine – vom Vorsatz umfasste – Eignung der tatbildlichen Handlung, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen; soweit die Angeklagte ein Recht auf Akteneinsicht hatte, ist eine solche Eignung auszuschließen; Interessen Dritter auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten sind nicht „berechtigt“ iS dieses Tatbestands, weil sie das – durch das Akteneinsichtsrecht geschützte – Interesse der Beschuldigten nicht überwiegen
GZ 14 Os 140/20z, 18.02.2021
OGH: Der Tatbestand erfordert eine – vom Vorsatz umfasste – Eignung der tatbildlichen Handlung, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen. Soweit die Angeklagte ein Recht auf Akteneinsicht hatte, ist eine solche Eignung auszuschließen. Interessen Dritter auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten sind nicht „berechtigt“ iS dieses Tatbestands, weil sie das – durch das Akteneinsichtsrecht geschützte – Interesse der Beschuldigten nicht überwiegen. Sollte festgestellt werden, dass für den Großteil des in Frage kommenden Tatzeitraums Beschränkungen der Akteneinsicht angeordnet war, wird zu klären sein, ob dieser Umstand (zur jeweiligen Tatzeit) vom Vorsatz der Angeklagten umfasst war, widrigenfalls diese sich in einem (Vorsatz ausschließenden) Tatbildirrtum befunden hätte.