Auch Marketinginformationen und -klassifikationen iSd § 151 Abs 6 GewO sind personenbezogene Daten
GZ 6 Ob 127/20z, 18.02.2021
OGH: Nach § 151 Abs 1 GewO sind auf die Verwendung von personenbezogenen Daten für Marketingzwecke Dritter durch die zur Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden die Bestimmungen der DSGVO und des DSG anzuwenden, soweit im Folgenden nicht Besonderes angeordnet ist. Nach § 151 Abs 6 GewO dürfen Gewerbetreibende nach Abs 1 für Marketingzwecke erhobene Marketinginformationen und -klassifikationen, die namentlich bestimmten Personen aufgrund von Marketinganalyseverfahren zugeschrieben werden, nur für Marketingzwecke verwenden und sie insbesondere an Dritte nur dann übermitteln, wenn diese unbedenklich erklären, dass sie diese Analyseergebnisse nur für Marketingzwecke verwenden werden.
Der Inhalt des § 151 Abs 6 GewO besteht darin, dass die Verwendung von Marketinginformationen und -klassifikationen (die infolge statistischer Auswertungen ermittelt wurden und keinen Anspruch auf Richtigkeit für sich haben), welche namentlich bestimmten Personen aufgrund von Marketinganalyseverfahren zugeschrieben werden, an den ausschließlichen Zweck des Marketings gebunden wird. Dafür erhobene Daten dürfen weiters an Dritte nur dann übermittelt werden, wenn diese unbedenklich erklären, dass sie diese Analyseergebnisse ausschließlich in der Absicht verwenden, sie für Marketing einzusetzen; dies kann nur vertraglich erfolgen. Nach § 151 Abs 6 GewO dürfen Analyseergebnisse, um Missbrauch zu verhindern, somit nur in einem sehr engen rechtlichen Korsett verwendet werden, nämlich nur von einem dafür im Gewerberegister registrierten Adressverlag und Direktmarketingunternehmen berechnet und nur gegen Abgabe einer Unbedenklichkeitserklärung weitergegeben werden, dass diese ausschließlich für Marketingzwecke verwendet werden.
§ 151 Abs 6 GewO ermächtigt Adressverlage und Direktmarketingunternehmen somit, die durch sie erhobenen bzw ermittelten Daten an Dritte zu übermitteln, um diese Daten wirtschaftlich sinnvoll nutzen zu können. Die Bestimmung bezieht sich aber nicht auf von Dritten an Gewerbetreibende gem Abs 1 übermittelte Daten, weil diese nicht von Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen - wie Abs 6 verlangt - für Marketingzwecke „erhoben“ wurden; folglich ist eine Umgehung von Datenübermittlungen unter Zwischenschaltung eines Adressverlags und Direktmarketingunternehmens ohne Zustimmung des Betroffenen nicht möglich. Auch Marketinginformationen und -klassifikationen iSd § 151 Abs 6 GewO sind personenbezogene Daten; der Begriff „personenbezogene Daten“ in Art 4 Abs 1 Z 1 DSGVO ist europarechtlich autonom auszulegen, zu seiner Definition bzw Interpretation kann nicht auf Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, hier § 151 GewO, zurückgegriffen werden.