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Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB – Wohnsitzwechsel des Unterhaltspflichtigen mit damit verbundenem Arbeitsplatzwechsel mit geringerem Einkommen

Der Wohnsitzwechsel des Vaters erfolgte deshalb, weil dem Vater ein Einfamilienhaus am neuen Wohnort geschenkt wurde, in dem er mit seiner neuen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind einen Familienwohnort begründen konnte; es liegt auf der Hand, dass sich dadurch die Wohnkosten des Vaters reduzieren, was es ihm grundsätzlich leichter macht, seinen unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen; die Beurteilung, dass dem Vater wegen der beachtlichen räumlichen Distanz ein Pendeln zum früheren Arbeitsplatz nicht zumutbar ist, sodass es ihm nicht vorzuwerfen ist, einen neuen Arbeitsplatz in größerer Nähe zum Wohnort trotz eines geringeren Einkommens zu wählen, ist vor diesem Hintergrund im konkreten Fall nicht korrekturbedürftig

20. 04. 2021
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Anspannungsgrundsatz, Wohnsitzwechsel, Arbeitsplatzwechsel mit geringerem Einkommen

 
GZ 10 Ob 2/21y, 26.02.2021
 
OGH: Grundsätzlich gilt, dass der Unterhaltsschuldner alle Kräfte anzuspannen hat, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können. Er muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen; tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. Die Eltern haben daher ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens auszuschöpfen. Der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens, der nicht durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände erzwungen ist, darf nicht zu Lasten eines Unterhaltsberechtigten gehen. Der Anspannungsgrundsatz wird daher ua dann verletzt, wenn sich der Unterhaltsschuldner grundlos mit einem geringeren Einkommen begnügt als es seiner Leistungsfähigkeit entsprechen würde.
 
Die im Gesetz vorgesehene Anspannung eines Unterhaltspflichtigen greift immer dann Platz, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann. Maßstab für die den Unterhaltspflichtigen treffenden Obliegenheiten ist das Verhalten eines pflichtbewussten Elternteils. Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf aber nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden am Einkommensmangel trifft, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt.
 
Der Wohnsitzwechsel des Vaters und der damit verbundene Arbeitsplatzwechsel erfolgten nach den Feststellungen nicht grundlos, sondern deshalb, weil dem Vater ein Einfamilienhaus am neuen Wohnort geschenkt wurde, in dem er mit seiner neuen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind einen Familienwohnort begründen konnte. Es liegt auf der Hand, dass sich dadurch die Wohnkosten des Vaters reduzieren, was es ihm grundsätzlich leichter macht, seinen unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dem Vater wegen der beachtlichen räumlichen Distanz ein Pendeln zum früheren Arbeitsplatz nicht zumutbar ist, sodass es ihm nicht vorzuwerfen ist, einen neuen Arbeitsplatz in größerer Nähe zum Wohnort trotz eines geringeren Einkommens zu wählen, ist vor diesem Hintergrund im konkreten Fall nicht korrekturbedürftig.
 
 

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