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Zivilrecht

OGH: § 16 ABGB, § 78 UrhG – Veröffentlichung eines Lichtbilds der Wohnstraße und der Außenansicht des Einfamilienhauses der Mordopfer, des Vornamens der ermordeten Tochter der Klägerin, sowie des Vornamens und der Initialen des Familiennamens deren Ehemanns

Der wahrheitsgemäße Bericht über den Tathergang sowie Umstände und Hintergründe eines Mordes ist grundsätzlich zweifellos als zulässig zu betrachten; die erlittenen Verletzungen und das Motiv für ein derartig massives Strafdelikt sind wesentliche Elemente für den Ablauf bzw die Erklärung der Tat; die Beschreibung dieser Umstände ist daher idR vom Interesse der Allgemeinheit, über laufende Strafverfahren informiert zu werden, umfasst; die bloße Identifizierung als Mordopfer ist nicht mit einer Bloßstellung verbunden; zu Lebzeiten einer Person liegt ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte bereits darin, dass der Einzelne gezwungen wird, sich mit öffentlicher Neugierde, unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid in einer Angelegenheit seiner Privatsphäre auseinanderzusetzen; diese Wirkung kann aber aufgrund des Ablebens der drei Mordopfer im vorliegenden Fall nicht mehr eintreten; zutreffend verweist der Revisionsrekurs darauf, dass die Auffassung des Rekursgerichts dazu führen würde, dass in Zukunft keine identifizierende Berichterstattung über Mord- bzw Todesfälle möglich wäre, insbesondere nicht über Mordfälle im familiären Umfeld, da über die an sich zulässige Berichterstattung über den Täter immer auch die verwandten Mordopfer identifizierbar wären; sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht hoben bereits zutreffend hervor, dass sich die inkriminierten Berichterstattungen auf eines der erschütterndsten Verbrechen in der österreichischen Kriminalgeschichte beziehen, das auch für enormes mediales Echo gesorgt hat; im vorliegenden Fall tötete der Ehemann nicht nur seine Ehefrau, sondern auch seine Kinder auf äußerst brutale Art und Weise, nachdem die Ehefrau ihrem Ehemann und späteren Mörder mitgeteilt hatte, sich von ihm trennen zu wollen; durch die Nennung der Vornamen der Mordopfer erhielt die Berichterstattung zusätzliche Anschaulichkeit, was zu ihrer aufrüttelnden und sensibilisierenden Wirkung beitrug; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass lediglich die Vornamen der Opfer und eine straßenseitige Außenansicht des Einfamilienhauses der Mordopfer veröffentlicht wurde; schließlich darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass alle wesentlichen Informationen, die sich im inkriminierten Artikel finden, vom LKA NÖ und der StA Wr Neustadt verbreitet wurden

20. 04. 2021
Gesetze:   § 16 ABGB, § 78 UrhG, Art 8 EMRK, Art 10 EMRK, § 7a MedienG, § 7 MedienG
Schlagworte: Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht, Bildnisschutz, postmortale Persönlichkeitsinteressen der Mordopfer, Veröffentlichung, Lichtbild, Wohnstraße, Einfamilienhaus, Vornamen, Initialen, Interessenabwägung

 
GZ 6 Ob 212/20z, 18.02.2021
 
OGH: Im vorliegenden Fall sind nicht nur die (postmortalen) Persönlichkeitsinteressen der Mordopfer, und zwar konkret das Recht auf Namensanonymität und Achtung der Privatsphäre berührt, sondern auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit. Das Spannungsverhältnis zwischen den betroffenen Rechten ist im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu lösen.
 
Bei Würdigung des den Persönlichkeitsinteressen gegenüberstehenden Interesses an einer freien Berichterstattung ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Vermittlung und Kommunikation wahrer Tatsachen von allgemeinem Interesse zu den elementaren Aufgaben einer freien Presse gehört. Dabei ist es Ausgangspunkt und unaufhebbare Voraussetzung einer freien Presse, selbst zu entscheiden, was berichtenswert ist und wie berichtete Umstände miteinander verknüpft, bewertet und zu einer Aussage verwoben werden.
 
IZm der Veröffentlichung von Fotos und Artikeln und der Interessenabwägung zwischen Art 8 EMRK und Art 10 EMRK ist nach der Rsp des EGMR danach zu unterscheiden, ob die Veröffentlichungen nur dem Zweck dienten, die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben einer bekannten Person zu befriedigen, oder ob sie als Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse angesehen werden können; in erstem Fall gebietet die freie Meinungsäußerung eine weniger weite Auslegung.
 
Die Interessenabwägung muss regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen, ist doch die Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit andernfalls nicht iSd Art 10 Abs 2 EMRK ausreichend konkretisiert. Zudem muss dem Handelnden ex ante erkennbar sein, ob seine Berichterstattung zulässig ist oder nicht. Die Furcht vor Inanspruchnahme aufgrund nicht ausreichend klar konturierter (hier: postmortaler) Persönlichkeitsrechte der Genannten könnte – iSe „chilling effect“ – die unverzichtbare Rolle der Presse als „öffentlicher Wachhund“ und ihre Fähigkeit, präzise und zuverlässige Informationen zu liefern, beeinträchtigen.
 
Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Verletzung von postmortalen Persönlichkeitsrechten iSd § 78 UrhG durch einen nahen Angehörigen kommt es auf dessen Interessen an. Diese Interessen sind im Regelfall schon dann beeinträchtigt, wenn die Interessenabwägung zu Lebzeiten des Betroffenen zu dessen Gunsten ausgegangen wäre, da die Geltendmachung derartiger Ansprüche durch Angehörige auch der Wahrung der Interessen des Verstorbenen dient.
 
Nach der hRsp zu § 78 UrhG ist eine Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung vorzunehmen. In die erforderliche Abwägung sind die Wertungen der §§ 7a ff MedienG und des § 7 MedienG über die Veröffentlichung des Bildes einer Person, die Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung geworden ist, einzubringen.
 
Dabei ist der höchstpersönliche Lebensbereich, der den Kernbereich der geschützten Privatsphäre darstellt und der jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie umfasst, einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich. Liegt ein Eingriff in die Privatsphäre vor, führt ein im Kern wahrer Begleittext nicht notwendigerweise zum Überwiegen des Veröffentlichungsinteresses des Mediums.
 
§ 7a Abs 1 Z 1 MedienG vermutet eine Verletzung schutzwürdiger Anonymitätsinteressen als Opfer einer Straftat, wenn die Verletzung geeignet ist, in den höchstpersönlichen Lebensbereich einzugreifen oder eine Bloßstellung des Opfers herbeizuführen.
 
Im vorliegenden Fall sind die Bestimmungen zum Identitätsschutz des MedienG nicht unmittelbar anwendbar, weil diese nicht postmortal geltend gemacht werden können. Allerdings entspricht es völlig hLuRsp, dass das Recht auf Ehre auch nach dem Tod als sog postmortales Persönlichkeitsrecht geschützt sein kann. Zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sind die nahen Angehörigen legitimiert. Diese Rsp geht auf die E 6 Ob 283/01p zurück. In der E 6 Ob 57/06k wandte der OGH diese Grundsätze auch auf den Bildnisschutz gem § 78 UrhG an.
 
Zum Schutzumfang des postmortalen Persönlichkeitsrechts findet sich vielfach die Formulierung, im Rahmen des Schutzes seiner Ehre sei der Verstorbene nur davor geschützt, dass sein Lebensbild nicht nachhaltig in grober Weise negativ entstellt wird. Der Leitentscheidung 6 Ob 283/01p kann diese Einschränkung auf grob entstellende Berichterstattung allerdings nicht entnommen werden. In dieser Entscheidung ist – Rsp des deutschen BGH referierend – nur davon die Rede, dass das Lebensbild „jedenfalls“ bzw „wenigstens“ gegen grobe Ehrverletzungen geschützt ist. Damit ist aber ein Mindestschutz, nicht der Gesamtumfang des Schutzes angesprochen.
 
Die Formulierung „verfälschtes, grob ehrverletzendes Persönlichkeitsbild“ geht auf die Entscheidung des BGH I ZR 44/66 – Mephisto zurück. In diesem Fall hatte der Kläger vorgebracht, dass durch den Roman ein „verfälschtes, grob ehrverletzendes Persönlichkeitsbild“ seines Adoptivvaters gezeichnet werde. Der BGH sprach zur Frage, welche immateriellen Güter den Tod eines Menschen überdauern, aus, im Streitfall bedürfe diese Frage keiner abschließenden Prüfung, weil es sich lediglich um Unterlassungsansprüche gegen grobe Entstellungen des Lebensbildes handle.
 
Der OGH hat schon in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die Rsp zum postmortalen Persönlichkeitsschutz keinen herabgesetzten Maßstab in Bezug auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen erkennen lässt. Die E 4 Ob 224/13i betraf die Veröffentlichung eines Fotos eines am Grab seiner Tochter trauernden zurückgezogen lebenden ehemaligen Schauspielers und Entertainers nach dessen Tod. Die beklagte Medieninhaberin vertrat die Auffassung, der Schutz Verstorbener sei im Vergleich zum Schutz Lebender abgeschwächt, sodass die Veröffentlichung zulässig sei. Der OGH erwiderte darauf, dass der bisherigen Jud nicht entnommen werden könnte, dass der Schutz Verstorbener im Vergleich zu jenem Lebender reduziert bzw abgeschwächt sei.
 
Der wahrheitsgemäße Bericht über den Tathergang sowie Umstände und Hintergründe eines Mordes ist grundsätzlich zweifellos als zulässig zu betrachten. Die erlittenen Verletzungen und das Motiv für ein derartig massives Strafdelikt sind wesentliche Elemente für den Ablauf bzw die Erklärung der Tat. Die Beschreibung dieser Umstände ist daher idR vom Interesse der Allgemeinheit, über laufende Strafverfahren informiert zu werden, umfasst.
 
Die bloße Identifizierung als Mordopfer ist nicht mit einer Bloßstellung verbunden. Zu Lebzeiten einer Person liegt ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte bereits darin, dass der Einzelne gezwungen wird, sich mit öffentlicher Neugierde, unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid in einer Angelegenheit seiner Privatsphäre auseinanderzusetzen. Diese Wirkung kann aber aufgrund des Ablebens der drei Mordopfer im vorliegenden Fall nicht mehr eintreten.
 
Zutreffend verweist der Revisionsrekurs darauf, dass die Auffassung des Rekursgerichts dazu führen würde, dass in Zukunft keine identifizierende Berichterstattung über Mord- bzw Todesfälle möglich wäre, insbesondere nicht über Mordfälle im familiären Umfeld, da über die an sich zulässige Berichterstattung über den Täter immer auch die verwandten Mordopfer identifizierbar wären. Sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht hoben bereits zutreffend hervor, dass sich die inkriminierten Berichterstattungen auf eines der erschütterndsten Verbrechen in der österreichischen Kriminalgeschichte beziehen, das auch für enormes mediales Echo gesorgt hat.
 
Im vorliegenden Fall tötete der Ehemann nicht nur seine Ehefrau, sondern auch seine Kinder auf äußerst brutale Art und Weise, nachdem die Ehefrau ihrem Ehemann und späteren Mörder mitgeteilt hatte, sich von ihm trennen zu wollen. Durch die Nennung der Vornamen der Mordopfer erhielt die Berichterstattung zusätzliche Anschaulichkeit, was zu ihrer aufrüttelnden und sensibilisierenden Wirkung beitrug.
 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass lediglich die Vornamen der Opfer und eine straßenseitige Außenansicht des Einfamilienhauses der Mordopfer veröffentlicht wurde. Schließlich darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass alle wesentlichen Informationen, die sich im inkriminierten Artikel finden, vom LKA NÖ und der StA Wr Neustadt verbreitet wurden.
 
Bei dieser Sachlage muss nach dem Gesagten aber die erforderliche Interessenabwägung zugunsten der Berichterstattung ausfallen.
 
 

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