Zubehör-Keller und Wohnungseigentumsobjekt waren vor Durchführung der baulichen Änderungen durch einen Speiselift, der im Zug des Umbaus entfernt wurde, verbunden; die Antragsteller sehen die Schaffung eines Deckendurchbruchs und die Herstellung einer Innenstiege im Gegensatz zum Rekursgericht als geringfügigen Eingriff in allgemeine Teile, weil die Geschoßdecke bereits durchbrochen und die Entfernung des Speiselifts samt Verschließung der Öffnung ohnehin eine mit der Umwidmung notwendig verbundene Maßnahme gewesen seien; anlässlich des Umbaus wurde aber keine bereits bestehende Deckenöffnung ausgenützt; die Geschoßdecke wurde in größerem Ausmaß geöffnet und es wurde eine Innenstiege als Verbindung zum Keller errichtet; warum ein direkter Zugang von einem Wohnungseigentumsobjekt zu einem darunterliegenden Zubehör-Keller, der wie die anderen Keller über Allgemeinflächen zu erreichen ist, am konkreten Standort verkehrsüblich sein sollte, legen die Revisionsrekurswerber nicht dar; die Beurteilung des Rekursgerichts, der bessere Zugang zum Keller begründe als reine Zweckmäßigkeitsmaßnahme kein wichtiges Interesse, ziehen die Antragsteller im Revisionsrekurs nicht in Zweifel
GZ 5 Ob 15/21y, 15.02.2021
OGH: Bei der Beurteilung der in § 16 Abs 2 WEG normierten negativen und positiven Voraussetzungen sind alle in Betracht kommenden Umstände der Interessenbeeinträchtigung und die Änderungen in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen.
Wenn der änderungswillige Wohnungseigentümer – wie hier die beiden Antragsteller – nicht alleine die Genehmigung einer Widmungsänderung, sondern zugleich die Genehmigung entsprechender baulicher Änderungen begehrt, sind diese Änderungen grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Selbst wenn ein Wohnungseigentümer (anders als im vorliegenden Fall) seinen Antrag ausdrücklich auf die Widmungsänderung beschränkt, sind die mit der angestrebten Widmungsänderung objektiv notwendig verbundenen Baumaßnahmen in die Beurteilung der Zulässigkeit der Widmungsänderung einzubeziehen. Beeinträchtigen die Baumaßnahmen schutzwürdige Interessen anderer Wohnungseigentümer, führt dies nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG zum Ausschluss des Änderungsrechts. Greifen notwendige bauliche Maßnahmen in allgemeine Teile der Liegenschaft ein, ist nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG die Verkehrsüblichkeit oder ein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers notwendig.
Entgegen dem Verständnis, das die Antragsteller dieser Entscheidung beimessen wollen, bewirkt die Genehmigung einer Widmungsänderung somit nicht zwingend die Bewilligung sämtlicher vom änderungswilligen Wohnungseigentümer iZm der Umwidmung gewünschten Umbaumaßnahmen. Im Gegenteil: Erfüllen diese die Erfordernisse des § 16 Abs 2 Z 2 WEG nicht, ist auch die Widmungsänderung nicht zu genehmigen.
Dem Außerstreitgericht steht bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG vorliegen, ein vom Gesetzgeber eingeräumter Ermessensspielraum zu.
Maßgeblich für die Beurteilung der Verkehrsüblichkeit ist, ob die konkrete Änderung aufgrund der Beschaffenheit des Hauses, des Umfelds, des Ausmaßes des Eingriffs in die Bausubstanz sowie des Ausmaßes der Inanspruchnahme oder der Umgestaltung allgemeiner Teile verkehrsüblich ist.
Zubehör-Keller und Wohnungseigentumsobjekt waren vor Durchführung der baulichen Änderungen durch einen Speiselift, der im Zug des Umbaus entfernt wurde, verbunden. Die Antragsteller sehen die Schaffung eines Deckendurchbruchs und die Herstellung einer Innenstiege im Gegensatz zum Rekursgericht als geringfügigen Eingriff in allgemeine Teile, weil die Geschoßdecke bereits durchbrochen und die Entfernung des Speiselifts samt Verschließung der Öffnung ohnehin eine mit der Umwidmung notwendig verbundene Maßnahme gewesen seien. Anlässlich des Umbaus wurde aber keine bereits bestehende Deckenöffnung ausgenützt. Die Geschoßdecke wurde in größerem Ausmaß geöffnet und es wurde eine Innenstiege als Verbindung zum Keller errichtet. Warum ein direkter Zugang von einem Wohnungseigentumsobjekt zu einem darunterliegenden Zubehör-Keller, der wie die anderen Keller über Allgemeinflächen zu erreichen ist, am konkreten Standort verkehrsüblich sein sollte, legen die Revisionsrekurswerber nicht dar.
Die Beurteilung des Rekursgerichts, der bessere Zugang zum Keller begründe als reine Zweckmäßigkeitsmaßnahme kein wichtiges Interesse, ziehen die Antragsteller im Revisionsrekurs nicht in Zweifel.
Dass in irgendeinem anderen Objekt der Wohnungseigentumsanlage bereits eine Fußbodenheizung installiert worden wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt. Der OGH hat in vergleichbaren Fällen die Verkehrsüblichkeit einer Fußbodenheizung nicht bejaht. Die Antragsteller behaupten auch nicht, dass die Beheizung ihrer Wohnung mit der vorhandenen Heizung in einer dem angemessenen Wohnstandard entsprechenden Weise unmöglich gewesen wäre.