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Zivilrecht

OGH: Rechtsanwälte-Gesellschaft – Haftung des Rechtsanwalts?

Aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien geht unzweifelhaft hervor, dass der Gesetzgeber mit der Ermöglichung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Rechtsform der GmbH die persönliche Haftung des für eine Rechtsanwalts-GmbH einschreitenden Rechtsanwalts gerade nicht implementieren wollte

20. 04. 2021
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 9 RAO, § 21d RAO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Rechtsanwälte-GmbH, keine Haftung des einzelnen Rechtsanwalts

 
GZ 6 Ob 17/21z, 18.02.2021
 
Die Klägerin bringt vor, eine unrichtige rechtliche Beurteilung sei dem Berufungsgericht insoweit unterlaufen, als es unberücksichtigt gelassen habe, dass der Beklagte gem § 21d Abs 2 RAO (als Gesellschafter einer Rechtsanwälte-Gesellschaft) für all seine Handlungen und Unterlassungen, die er sich in Verletzung seiner Berufspflichten zuschulden kommen lasse, persönlich einzustehen habe. Diese Norm solle eine „Flucht“ von Rechtsanwälten in die Haftungsbefreiung der GmbH verhindern.
 
OGH: Die Rechtsfrage ist jedoch im Gesetz so eindeutig – gegenteilig zur Ansicht der Revisionswerberin – gelöst, dass nur eine Auslegungsmöglichkeit ernstlich in Betracht zu ziehen ist und Zweifel nicht entstehen können. Aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien geht unzweifelhaft hervor, dass der Gesetzgeber mit der Ermöglichung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Rechtsform der GmbH (BGBl I 1999/71) die persönliche Haftung des für eine Rechtsanwalts-GmbH einschreitenden Rechtsanwalts gerade nicht implementieren wollte (vgl ErlRV 1638 BlgNR 20. GP 12: „[…] andererseits muss im Hinblick auf den Ausschluss der persönlichen Haftung der Gesellschafter in der GmbH den berechtigten Rechtsschutzinteressen der Mandanten durch eine entsprechend hohe gesetzliche Berufshaftpflichtversicherung Rechnung getragen werden, wodurch sich ein systemwidriger Haftungsdurchgriff in Form der sogenannten 'Handelndenhaftung' sowie Sondervorschriften betreffend das Mindestkapital erübrigen“).
 
 

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