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Zivilrecht

OGH: § 1325 ABGB – Ersatz des Verdienstentgangs, weil der Geschädigte seinen Bekannten / seinem Neffen nicht mehr bei deren Hausbau helfen konnte?

Der Kläger räumt selbst ein, dass er ihnen keinen Ersatz zu leisten hat; besondere Umstände, die doch einen Vermögensnachteil für den Kläger zur Folge haben könnten, hat er nicht behauptet; das Berufungsgericht hat somit in Übereinstimmung mit der erörterten Rsp entschieden, wenn es die Ansicht vertrat, ein ersatzfähiger Schaden des Klägers liege nicht vor

20. 04. 2021
Gesetze:   § 1325 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Körperverletzung, Verdienstentgang, Hausbau von Bekannten

 
GZ 2 Ob 88/20k, 25.02.2021
 
Der Kläger zog sich bei einem Unfall schwere Verletzungen zu. Aus diesem Grund konnte er seinen Bekannten und seinem Neffen nicht mehr – im Gegenzug für eine ihm bereits vor dem Unfall geleistete gleichartige Unterstützung – bei deren Hausbau helfen, wie dies im Bekanntenkreis des Klägers üblich ist. Er begehrt in diesem Zusammenhang wegen der Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft den Ersatz eines Verdienstentgangs.
 
OGH: Der Schaden infolge eines Verdienstentgangs entsteht üblicherweise bereits durch den Verlust oder die Beeinträchtigung der Arbeitskraft in allen Bereichen, in denen der Verletzte nach dem – von ihm zu behauptenden und zu beweisenden – gewöhnlichen Lauf der Dinge seine Arbeitskraft ohne den Unfall und dessen Folgen eingesetzt hätte. Nach der Rsp gehört zum Verdienst, dessen Entgang ein Verletzter ansprechen kann, auch die „reine Arbeitsleistung“, die beim geplanten Bau eines (eigenen) Hauses erbracht wird, weil Verdienstentgang für jede Tätigkeit zu gewähren ist, durch die der Verletzte für sich selbst Vermögen schafft. Ein solcher Ersatzanspruch wurde anerkannt, wenn der Verletzte den von ihm beabsichtigten Wertanteil durch eigene Tätigkeit nicht schaffen konnte und er selbst dadurch einen Vermögensnachteil erlitt, weil es zur Verzögerung oder Verteuerung der Bauführung kam oder er eine Ersatzkraft beschäftigen musste.
 
Im vorliegenden Fall konnte der Kläger seinen Bekannten sowie seinem Neffen nicht mehr bei deren Hausbau helfen. Er räumt selbst ein, dass er ihnen keinen Ersatz zu leisten hat. Besondere Umstände, die doch einen Vermögensnachteil für den Kläger zur Folge haben könnten, hat er nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat somit in Übereinstimmung mit der erörterten Rsp entschieden, wenn es die Ansicht vertrat, ein ersatzfähiger Schaden des Klägers liege nicht vor.
 
 

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