Der Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO erfasst auch erlaubterweise nach links abbiegende Fahrzeuge
GZ 2 Ob 88/20k, 25.02.2021
Der Kläger kollidierte als Motorradfahrer mit dem nach links in eine Zufahrtstraße einbiegenden, vom Erstbeklagten gelenkten, von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW, den er unter Missachtung einer bis vor die Zufahrt reichenden Sperrlinie mit einer Geschwindigkeit von 55 km/h (statt der erlaubten 50 km/h) überholen wollte. Ob die Sperrlinie „aufrecht verordnet“ war, vermochte das Erstgericht nicht festzustellen.
OGH: Der Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO erfasst auch erlaubterweise nach links abbiegende Fahrzeuge. Es wurde bereits ausgesprochen, dass eine Sperrlinie auch dem Schutz der vor einem Bahnübergang nach links einbiegenden Fahrzeuglenker dient. Aus den Feststellungen geht nicht hervor, dass diese Bodenmarkierung für den Kläger nicht erkennbar gewesen wäre.
Mit seiner Beurteilung, dem Kläger falle daher auch ohne feststellbare Deckung der Sperrlinie durch eine Verordnung ein Verstoß gegen § 9 Abs 1 StVO zur Last, ist das Berufungsgericht von den erörterten Rechtsprechungsgrundsätzen nicht abgewichen.
Auch das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten kann wegen seiner Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden.
Dass der Erstbeklagte in engem und nicht in weitem Bogen eingebogen sei und dabei ebenfalls die Sperrlinie überfahren habe, wurde in erster Instanz weder behauptet noch festgestellt, sodass auf diese unzulässige Neuerung nicht einzugehen ist. Dem Verbot des Überfahrens einer Sperrlinie nach § 9 Abs 1 StVO kommt für die Verkehrssicherheit besondere Bedeutung zu. Selbst unter Außerachtlassung der geringen Geschwindigkeitsübertretung des Klägers hält sich daher die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 im Rahmen der Rsp zu ähnlich gelagerten Fällen und ist somit nicht korrekturbedürftig.