Den Halter von Fun-Parks treffen besondere Sicherungspflichten; er hat das betreffende Gelände von der Piste räumlich so abzugrenzen, dass erstens ein angemessener Sturzraum zur Verfügung steht, zweitens eine Gefährdung der Pistenbenützer ausgeschlossen ist und drittens ein verantwortungsbewusster Benützer der allgemeinen Piste nicht unbeabsichtigt in den Fun-Park-Bereich geraten kann; jedenfalls muss eine deutliche optische Abtrennung vorhanden sein; die Abgrenzung muss ihrer Art nach gewährleisten, dass vom Befahren dieser Anlage keine Gefahr für die Benützer der angrenzenden Schipiste ausgeht, dass aber auch den auf dem Sondergelände agierenden Wintersportlern ein ausreichender Sturzraum geboten wird
GZ 4 Ob 181/20a, 23.02.2021
OGH: Nach den Feststellungen bestand zum Unfallzeitpunkt zwischen den Streitteilen ein Vertragsverhältnis, sodass auf die Verkehrssicherungspflicht nach § 1319a ABGB nicht näher einzugehen ist. Den Halter einer Skipiste treffen als vertragliche Nebenverpflichtungen Schutzpflichten gegenüber seinen Vertragspartnern.
Dabei bedarf es einer ausgewogenen Berücksichtigung der den Pistenbenützern obliegenden Verpflichtung zu einer kontrollierten Fahrweise. Der Schifahrer nimmt Hindernisse und Gefahren, die sich aus dem Wesen der Schiabfahrt ergeben, in Kauf und muss sie selbst bewältigen. Entsprechende Schutzmaßnahmen des Pistenbetreibers sind aber dort erforderlich, wo dem Schifahrer im Gegensatz zum sonstigen Charakter der Piste nicht oder nur schwer erkennbare Hindernisse oder Gefahren drohen.
Das Ausmaß der Sicherungsvorkehrungen auf einer Schipiste richtet sich nach der Art der Gefahrenquelle. Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind zu entfernen oder doch so kenntlich zu machen, dass sie für den vernünftigen Durchschnittsfahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen keine besondere Gefahr bilden. Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Gesamtverhältnis zwischen der Größe und der Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihrer Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Benützers der Piste und andererseits durch den Pistenhalter mit nach der Verkehrsauffassung adäquaten Mitteln maßgebend. Die den Pistenhalter treffende Pflicht zur Sicherung der Piste bedeutet nicht die Verpflichtung, den Schifahrer vor jeder möglichen Gefahr zu schützen, die ihm von der Piste her droht, würde doch eine solche Forderung dem Pistenhalter unerträgliche Lasten aufbürden, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Schutzeffekt stünden; eine vollkommene Verkehrssicherung ist weder auf Schipisten noch sonstwo zu erreichen.
Bei der gegenständlichen Wellenbahn handelt es sich um eine Sonderfläche, die mit Hindernissen oder mit Einrichtungen ausgestattet ist, die zu einem besonderen, von der allgemeinen Pistenbenützung abweichenden Bewegungsablauf veranlassen und die dem Befahren mit Wintersportgeräten gewidmet ist. Solche Sonderflächen werden als „Fun-Park“ bezeichnet und treten in unterschiedlichen Erscheinungsformen (zB in Form von „Big-Air“, „Halfpipe“ oder „Fun-Slopes“) auf.
Den Halter von Fun-Parks treffen besondere Sicherungspflichten. Er hat das betreffende Gelände von der Piste räumlich so abzugrenzen, dass erstens ein angemessener Sturzraum zur Verfügung steht, zweitens eine Gefährdung der Pistenbenützer ausgeschlossen ist und drittens ein verantwortungsbewusster Benützer der allgemeinen Piste nicht unbeabsichtigt in den Fun-Park-Bereich geraten kann. Jedenfalls muss eine deutliche optische Abtrennung vorhanden sein. Die Abgrenzung muss ihrer Art nach gewährleisten, dass vom Befahren dieser Anlage keine Gefahr für die Benützer der angrenzenden Schipiste ausgeht, dass aber auch den auf dem Sondergelände agierenden Wintersportlern ein ausreichender Sturzraum geboten wird.
Im vorliegenden Fall war die letzte Welle der Wellenbahn zumindest zehn Meter vom Ende des Sondergeländes entfernt. Diese Distanz zur regulären Piste wäre für den Kläger ausreichend gewesen, um nach der letzten Welle abzuschwingen und sich kontrolliert in den Fluss der Piste einzuordnen. Auch bestand keine wechselseitige Sichtbehinderung zwischen den Benutzern der Wellenbahn und den Benutzern der Publikumspiste, das Ende der Wellenbahn war gut erkennbar und derart ausgeschildert, dass die Benutzer zum Langsamfahren aufgefordert wurden.
Ausgehend von diesen Feststellungen kann die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht geteilt werden, dass die Auslaufstrecke der Wellenbahn bis zur allgemeinen Piste zu kurz gewesen sei, um problem- und gefahrlos und unter Beachtung aller Regeln in die Piste einzufahren, und dass die Beklagte diesbezüglich ihrer Sicherungspflicht nicht nachgekommen sei. Zwar sind auf der Wellenbahn Geschwindigkeiten von jedenfalls 35 km/h möglich, jedoch besteht während der gesamten Fahrtstrecke auf dieser Sonderfläche keine Sichtbehinderung zur Publikumspiste, sodass jeder Benutzer seine Geschwindigkeit auf den Verkehr auf der Hauptpiste einstellen kann, wozu er (jedenfalls ab dem Übergangsbereich) auch verpflichtet ist.
Im Übrigen ist die Wellenbahn weder als Rennstrecke noch als Sprunghügel ausgeschildert; der Sachverhalt ist daher nicht mit jenem zu 4 Ob 111/20g, wo sich eine Kollision im Auslaufbereich einer Zeitmessstrecke ereignete, zu vergleichen.
Nach stRsp sind nur atypische Gefahren zu sichern; also solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiters erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann. Atypisch ist demnach eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar ist. Eine solche atypische Gefahr lag hier nicht vor. Der Beklagten ist somit keine Verletzung von Schutzpflichten gegenüber ihrem Vertragspartner vorzuwerfen.