Eine Option in ein neues Besoldungssystem ist geeignet, die Rechtskraftwirkung nach dem alten System ergangener Bescheide zu durchbrechen
GZ Ra 2020/12/0065, 29.01.2021
VwGH: Die Revision erblickt im angefochtenen Erkenntnis einen „Eingriff“ in den „aufrechten und rechtskräftigen“ Bescheid vom 24. Februar 1995 und bringt vor, dass ein solcher Eingriff „bei unveränderter Rechtslage und ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nach bisheriger Judikatur des VwGH“ unzulässig sei, verabsäumt jedoch darzulegen, von welcher Rsp die angefochtene Entscheidung abgewichen sei.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass mit dem ins Treffen geführten Bescheid vom 24. Februar 1995 festgestellt wurde, dass der Revisionswerberin „gem § 121 Abs 1 Z 1 iVm den Absätzen 2 und 4 des GehG für die Zeit ab 1. Jänner 1990 bis zu einer Überstellung oder Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz eine ruhegenussfähige Verwendungszulage im Ausmaß eines halben Vorrückungsbetrages der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B gebührt“. Das - erkennbar auf die Rechtskraftwirkungen von Bescheiden Bezug nehmende - Vorbringen übersieht, dass die aus der Rechtskraft resultierende Bindungswirkung eine unveränderte Sach- und Rechtslage voraussetzt (vgl zB VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0008; 8.10.2020, Ra 2018/07/0447-0450; ferner dazu, dass eine Option in ein neues Besoldungssystem geeignet ist, die Rechtskraftwirkung nach dem alten System ergangener Bescheide zu durchbrechen, vgl VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025, Rn. 89). Inwiefern hinsichtlich der mit dem genannten Bescheid erfolgten Zuerkennung einer Verwendungszulage im Dienstklassensystem auch nach der Option der Revisionswerberin in das Funktionszulagenschema von einer unveränderten Rechtslage auszugehen wäre und dementsprechend ein Abweichen von der hg Rsp vorläge, zeigt die Revision nicht auf.