Selbst wenn Nutzungsbeschränkungen für Ferienwohnungen die Dienstleistungsfreiheit berühren sollten, wurde fallbezogen allein mit dem Hinweis auf die hohen Preise für Wohnungen in der betreffenden Gemeinde nicht dargelegt, dass § 16 Vlbg RPG iSd Jud des EuGH nicht legitimiert und verhältnismäßig sei
GZ Ra 2020/06/0327, 21.01.2021
VwGH: Selbst wenn Nutzungsbeschränkungen für Ferienwohnungen die Dienstleistungsfreiheit berühren sollten, wurde fallbezogen allein mit dem Hinweis auf die hohen Preise für Wohnungen in der betreffenden Gemeinde nicht dargelegt, dass § 16 Vlbg RPG iSd Jud des EuGH nicht legitimiert und verhältnismäßig sei. Daher wurde auch mit der in der Revision behaupteten Verpflichtung des VwGH zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens unter Hinweis auf Art 267 AEUV keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.